Besuchsmöglichkeiten in Pflegeheimen nach den Coronaverordnungen

Warum haben wir den Vergleich erstellt?

In der Rechtsberatung des BIVA-Pflegeschutzbundes erfahren wir täglich, wie unterschiedlich die Besuchsrechte in den einzelnen Bundesländern gehandhabt werden. Mit einer vergleichenden Betrachtung der 16 Verordnungen wollen wir darauf aufmerksam machen, wie heterogen und damit verwirrend die Besuchsregelungen für die Betroffenen sind. Zudem verdeutlicht dieser Vergleich, dass der Impfschutz der Bewohnerinnen und Bewohner bislang nur in wenigen Verordnungen berücksichtigt wird – obwohl fast alle Einrichtungsbewohner bereits geimpft wurden.

Bitte beachten Sie: Diese Übersicht hat den Stand vom 15. Juni 2021. Den aktuellen Stand der Verordnungen finden Sie hier.

Sie können die gesamte Vergleichstabelle als PDF herunterladen.

ErläuterungenWas bedeutet der Eintrag „keine Angaben (k.A.)“?

Die Regelungen der Besuchsrechte über die Verordnungen oder Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer enthalten nicht zu allen Besuchsmodalitäten Angaben. Dies kann im konkreten Fall Unterschiedliches bedeuten, je nachdem, von welchem Kriterium die Rede ist und wie ansonsten die Regelungen aussehen.

Grundsätzlich gibt es zwei mögliche Bedeutungen für eine solche Nichtregelung:

  • Die Regelung bleibt der jeweiligen Einrichtung vorbehalten. Dies hat die verordnende Landesregierung vermutlich gemeint, wenn vorgesehen ist, dass die Einrichtungen ein Besuchskonzept erstellen müssen.
  • Für dieses Kriterium soll es keinerlei Einschränkung durch die Einrichtung geben. Es gelten dann die Regelungen, wie sie vor der Corona-Pandemie angewendet worden sind.

Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Vorgaben ist nicht eindeutig zu bestimmen, wie die einzelne Regelung zu verstehen ist. Dies kann in der Praxis zu einer unterschiedlichen Auslegung führen, so dass Einrichtungen Regeln definieren, die so nicht legitimiert sind.

Was heißt „ Die Impfquote ist zu berücksichtigen“?

Mit diesem Merkmal soll angegeben werden, ob bei der Ausgestaltung der Besuchsregeln des jeweiligen Bundeslandes die Tatsache Eingang gefunden hat, dass es mittlerweile Einrichtungen mit einer hohen Impfquote gibt. Einige Bundesländer haben den Impfschutz bei den Besuchsregelungen berücksichtigt, andere Länder nicht. Bei der Berücksichtigung gibt es grundsätzlich drei verschiedene Ansätze:

  • Die zuvor strengen Besuchsregelungen werden für alle Einrichtungen unabhängig von der Frage der Impfquote gelockert oder sogar ganz aufgehoben, wie z.B. in Thüringen bei einer lokalen Inzidenz von unter 50.
  • Die Lockerungen werden an der Impfquote der Einrichtung festgemacht.

Die Lockerungen werden vom lokalen Inzidenzwert festgemacht, wie z.B. in Mecklenburg-Vorpommern.

Vorsicht – Eine als gut bewertete Verordnung heißt nicht, dass es keine Probleme gibt!

Bitte beachten Sie: In die Auswertung sind Regelungen der 16 Landesverordnungen sowie ggf. ergänzender offizieller Dokumente (Allgemeinverfügungen, Handlungsanweisungen etc.) eingeflossen. Aus der Rechtsberatung des BIVA-Beratungsdienstes ist uns hinlänglich bekannt, dass diese Regelungen nicht in jedem Fall eingehalten werden. Wir kennen aus jedem Bundesland Fälle, in denen Besuchsrechte stärker beschränkt wurden, als es der aktuell gültigen Verordnung nach der Fall sein sollte. Eine „gute“ Verordnung macht dies aber tendenziell schwieriger, indem sie klare und verbindliche Regeln vorgibt.

Diese Rückmeldungen aus der Praxis sind auch der Hintergrund dafür, Verordnungen als schlechter einzuschätzen, die wesentliche Einschränkungen der Grundrechte in die Besuchs- oder Hygienekonzepte der Einrichtungen auslagern. Es zeigt sich, dass dort, wo die Regeln nicht zentral vorgegeben werden und die Einrichtungen größere Spielräume haben, Grundrechte oftmals stärker eingeschränkt werden. Das soll nicht heißen, dass die Einrichtungsleitungen dies aus bösem Willen tun. Es zeigt vielmehr, dass sie die falsche Instanz für solche Entscheidungen sind, denn sie haben einen bestimmten Blickwinkel, der dem Gesundheitsschutz zu große Priorität einräumt. Hier sehen wir die Verordnungsgeber oder Aufsichtsbehörden in der Pflicht, diese Verantwortung zu übernehmen.

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