Nichts ist für die Ewigkeit

  • Die Verbraucherzentrale rät, Energieverträge mit möglichst kurzen Laufzeiten und kurzer automatischer Verlängerung abzuschließen.
  • Auch die Kündigungsfrist sollte kurz sein.
  • Bei Preisänderung haben Kundinnen und Kunden ein Sonderkündigungsrecht.

Wie lange sollte man sich eigentlich an seinen neuen Strom- oder Erdgasversorger vertraglich binden? Diese Frage wird häufig an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz herangetragen. „Wer sich nur sehr kurze Zeit, beispielsweise einen Monat, bindet, hat volle Flexibilität“, so Max Müller, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. Keine Bange: Ein solcher Vertrag verlängert sich regelmäßig automatisch um einen Zeitraum, den man ebenfalls vertraglich vereinbaren kann. Müller rät, auch die automatische Verlängerung möglichst kurz zu wählen. „Verträge mit kurzer Laufzeit und kurzer Verlängerung können jederzeit ohne größere Diskussion und Begründung ordentlich gekündigt werden. Ein Anbieterwechsel ist somit auch kurzfristig möglich“, so Müller. Bei solchen Vertragsmodellen ist der Anbieter nach Auffassung der Verbraucherzentrale eher motiviert, durch guten Preis und guten Service attraktiv zu bleiben, wenn er seine Kunden binden möchte.

Damit bei Ärger eine Kündigung reibungslos möglich ist, sollte auch eine möglichst kurze Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese kann sogar zwei Wochen betragen.

Wer einen Vertrag mit einem Jahr Erstlaufzeit wählt, sollte auf jeden Fall darauf achten, dass sich der Vertrag danach nur um einen Monat und nicht um ein ganzes Jahr verlängert. Von einer Erstlaufzeit mit 24 Monaten rät die Verbraucherzentrale ab, denn der Energiemarkt ist ständig in Bewegung.

Was vielen nicht bekannt ist: Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versorger seine Preise oder das Kleingedruckte ändert. Weitere Informationen unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/energie/probleme-mit-vertraegen-und-rechnungen/preiserhoehungen-bei-strom-und-gas-was-ist-erlaubt-13201

Für weitere Informationen und Terminvereinbarung

Fragen rund um Strom- und Gasrechnungen, Energieverträge und Vertragsbedingungen beantworten die Energierechtsberater in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale. Die Beratung kostet 18 Euro. Eine Terminvereinbarung unter Telefon (06131) 28 48 0, per E-Mail an energierecht@vz-rlp.de oder online unter http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/onlinetermine-rlp ist erforderlich. Die Anschriften der Beratungsstellen sind unter http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/beratungsorte-rlp zu finden.

Über die Energieberatung

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale berät Hausbesitzer, Wohnungseigentümer und Mieter kompetent und unabhängig bei allen Fragen des Energiesparens – von der Heizungsanlage, über Fenster und Wärmedämmung bis hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Ingenieure, Architekten und Physiker stehen in 70 Standorten im Land für kostenlose persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung.

Außerdem bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale gegen eine geringe finanzielle Eigenbeteiligung Energie-Checks bei Ratsuchenden zu Hause an.

Wer Probleme hat, seine Energierechnungen zu bezahlen oder gar von einer Strom- oder Gassperre betroffen ist, kann sich an die Energiekostenberatung der Verbraucherzentrale wenden. Juristen beraten darüber hinaus zu allen rechtlichen Fragen rund um Versorgungsverträge.

Standorte, Sprechzeiten und weitere Informationen zur Energieberatung der Verbraucherzentrale sind unter www.energieberatung-rlp.de zu finden.

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