Mietvertragsklauseln – AGB’s oder Individualvereinbarung

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Für viele Mieter*innen stellt sich der Mietvertragsabschluss als Papierkrieg. Häufig kommen Fragen auf, ob das alles so geht und was passiert, wenn ich den Vertrag unterschreibe?

Bei der Frage, ob eine Vertragsklausel wirksam ist oder nicht, kommt es vielfach darauf an, ob es sich bei der strittigen Klausel um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ oder eine „Individualvereinbarung“ handelt. Klauseln in Formularmietverträgen sind in aller Regel „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Hierbei handelt es sich um vorformulierte Vertragsklauseln, gedacht für eine Vielzahl von Fällen, die der Mieter nur noch unterschreiben muss. Zum Schutz der Verbraucher gibt es für diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ eindeutige Vorgaben im Gesetz, wann sie wirksam sind, weil sie zum Beispiel den Mieter übermäßig benachteiligen oder völlig überraschend für ihn kommen. Anders bei „Individualvereinbarungen“: Für sie gelten die strengen gesetzlichen Anforderungen nicht, sie sind in der Regel wirksam. Die Abgrenzung, ob „Allgemeine Geschäftsbedingung“ oder „Individualvereinbarung“, ist schwierig, vor allem, wenn Klauseln in Formularmietverträgen noch abgeändert werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XI ZR 291/16) ist Voraussetzung für eine „Individualvereinbarung“, dass derjenige, der den Vertrag vorlegt, die betreffende Vertragsklausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereiterklärt. Beweisen muss das im Zweifel der Verwender selbst, bei Mietverträgen also der Vermieter. Die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen begründet danach grundsätzlich noch keine „Individualvereinbarung“. Vielmehr muss auch hier der der Mieter die Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen.

„Individualvereinbarung“ bedeutet, der Inhalt muss zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt worden sein, darf nicht mehr oder weniger einseitig vom Vermieter vorgegeben werden.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswigholsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de

  

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