Infektionsschutzgesetz – Kulturrat fordert Änderungen – Morgen Anhörung

Morgen findet im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Infektionsschutzgesetz) statt. Der Deutsche Kulturrat wird in dieser Anhörung Änderungen des Entwurfes des Infektionsschutzgesetzes fordern, da der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf für den Kulturbereich ungenügende Regelungen beinhaltet.

Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass bundeseinheitlich geregelt werden soll, dass Buchhandlungen sowie Stellen des Zeitungsverkaufs gemäß §28 b Abs. 1 Nr. 4 (Handel) von den Schließungen ausgenommen werden sollen. Dieses schafft bundesweite Rechtssicherheit und sichert der Bevölkerung einen Zugang zum „geistigen Lebensmittel“ Buch.

Der Deutsche Kulturrat fordert aber noch Änderungen ein:

  1. Hinsichtlich § 28b Abs. 1 Nr. 5 (Kultureinrichtungen) verweist der Deutsche Kulturrat auf die Begründung zum geltenden § 28a Abs. 2 Nr. 7 in der unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 3 GG auf den Werk- und Wirkbereich von Kunst und Kultur hingewiesen wird. Dieser Verweis muss auch beim neuen § 28b Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich berücksichtigt werden. Er bietet Spielräume für Modellprojekte im Kulturbereich zur Testung von Öffnungen. Diese Spielräume sollten ebenfalls ausdrücklich Erwähnung finden. Weiter sollte klargestellt werden, dass Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, unter Einhaltung von Hygieneregeln, zulässig sind.
  2. Mit Blick auf § 28b Abs. 3 (Bildungseinrichtungen) schlägt der Deutsche Kulturrat eine Präzisierung dahingehend vor, dass neben Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung auch außerschulische Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung von der Regelung erfasst werden sollen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Der Kulturbereich ist nicht irgendein Bereich, sondern er steht unter dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit im Grundgesetz (Art. 5, Abs. 3). Dieser Schutz wurde in der dritten Reform des Infektionsschutzgesetzes vollumfänglich anerkannt und muss auch jetzt in der vierten Reform des Gesetzes seinen eindeutigen Niederschlag finden. Auch muss es möglich bleiben, Modellprojekte im Kulturbereich zur Testung von Öffnungen durchzuführen. Und auch bei hohen Inzidenzwerten müssen Open Air Veranstaltungen, selbstverständlich unter strengen Hygienebedingungen, möglich sein. Wie sollten wir sonst, den Sommer kulturell meistern? Ebenfalls muss sichergestellt werden, dass außerschulische Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung im Gesetz wie Schulen behandelt werden. Der vorgelegte Entwurf des Infektionsschutzgesetz ist aus der Sicht des Kulturbereiches so noch unzureichend und deshalb nicht zustimmungsfähig."

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Kulturrat e.V.
Chausseestraße 10
10115 Berlin
Telefon: +49 (30) 22605280
Telefax: +49 (30) 2260528-11
http://www.kulturrat.de/

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel