Niederschlagswasser auf Privatgrundstück ist hinzunehmen

Fließt infolge einer Erschließung mit geneigtem Gehweg Oberflächenwasser auf ein tiefer gelegenes Privatgrundstück ab, ist der Straßenbaulastträger nicht in jedem Fall zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist und der Eigentümer mit der Gehweganlegung einverstanden war. ARAG Experten verweisen insoweit auf das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 K 191/20.MZ).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des VG Mainz .

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