Nächste Klage im Diesel-Abgasskandal von Fiat-Chrysler betrifft Wohnmobil Columbus 600D von Westfalia

Die Reise- und Wohnmobilbranche wird in den Strudel des Diesel-Abgasskandals von Fiat Chrysler Automobiles (FCA) hineingezogen. Die meisten Hersteller der Freizeitfahrzeuge setzen beim Fahrgestell und Motor auf den Fiat Ducato. Die Multijet-Motoren im Ducato manipulieren nach Ansicht des Kraftfahrt-Bundesamtes die Abgasreinigung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat am Landgericht Hamburg am 11. Januar 2021 Klage gegen FCA (jetzt Stellantis) eingereicht (Az. 312 O 12/21). Streitgegenständlich ist das Wohnmobil von Westfalia „Columbus 600D“.

Dr. Stoll & Sauer rät vom Abgasskandal betroffenen Verbrauchern zur anwaltlichen Beratung im kanzleieigenen kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.

Diesel-Klage gegen Fiat trifft Westfalia mit Columbus 600D

Fiat-Kunden stehen unter Schock. Auch der Autokonzern FCA hat einen ausgewachsenen Diesel-Abgasskandal und ganz offensichtlich die Abgasreinigung in seinen Motoren so manipuliert, dass die EU-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Darüber hinaus verkaufen Fiat und Iveco Fahrgestelle und Motoren an Herstellern von Reise- und Wohnmobilen. Damit hält der Diesel-Abgasskandal von FCA Einzug in eine gerade durch die Corona-Pandemie boomende Branche. Am 3. August 2020 hat Dr. Stoll & Sauer bereits die erste Klage in Deutschland im Abgasskandal gegen Fiat Chrysler Automobiles (FCA) am Landgericht Freiburg eingereicht.  In der aktuellen Klage steht ein Wohnmobil des Herstellers Westfalia im Mittelpunkt. Die deutsche Marke Westfalia gehört zur Rapido-Gruppe aus Frankreich. Hier die Fakten zur nächsten Zivilklage gegen Fiat Chrysler Automobiles (Stellantis) in der Bundesrepublik:  

  • Im Januar 2019 kaufte der Kläger das Fahrzeug der Marke Westfalia „Columbus 600D“ für rund 77.700 Euro.
  • Beim Motor handelt es sich um eine Multijet 2,3l mit 150 PS der Abgasnorm Euro 6b. Die Motorkennung lautet F1AGL411C. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte im Zuge von Durchsuchungen bei FCA am 22. Juli 2020 eine Liste mit betroffenen Multijet-Motoren veröffentlicht. Mittlerweile existiert diese Liste nicht mehr auf der Webseite der Polizei Hessen, sondern der Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft wegen Pkws, Transporter und Wohnmobilen des Herstellers Fiat Chrysler (der Marken Fiat, Jeep und Alfa Romeo) ermittelt, die die Abgasnormen EUR 5 und EUR 6 einhalten sollten. Die Ermittlungsbehörde schließt indirekt erstmals aus, dass neuere Fahrzeuge, die die Abgasnorm EUR 6dTemp erfüllen, Bestandteil des Skandals sind. Diese Motoren sind nicht Gegenstand der Ermittlungen.
  • Mit Klage vom 11. Januar 2021 soll das Landgericht Hamburg feststellen, ob dem Kläger durch den Diesel-Abgasskandal ein Schaden entstanden ist und Fiat-Chrysler dafür haftet – mittlerweile wird nach der Fusion von FCA und PSA gegen Stellantis geklagt. Das sich der Verbraucher in der zweijährigen Gewährleistung noch befand, wird auch gegen den Händler juristisch Vorgegangen. Er soll ein gleichwertiges, mangelfreies und neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion zur Verfügung stellen.
  • Stoll & Sauer hat im Oktober und November 2020 beim Emissions-Kontroll-Institut (EKI) der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zwei Reisemobile testen lassen. Zum Beispiel überschritt der Dethleffs Esprit T7150 EB mit der Euroabgasnorm 5 den Grenzwert für Leichte Nutzfahrzeuge (280 mg/km) im normalen Straßenverkehr um das 9,9-fache. Das Gutachten beweist die Verwicklung des Fahrzeugs in den Diesel-Abgasskandal von Fiat Chrysler Automobiles (FCA). Das Gutachten ist der Staatsanwaltschaft Frankfurt und dem Landgericht Freiburg zur Verfügung gestellt worden. Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass es sich beim Modell von Westfalia ähnlich verhält.
  • Am 25. Januar 2021 hat das Landgericht Freiburg erstmals mündlich im Abgasskandal von Fiat Chrysler verhandelt. Das Verfahren befindet sich derzeit am Oberlandesgericht Karlsruhe in der Berufung. Das Landgericht Koblenz hat FCA am 1. März 2021 erstmals in Deutschland verurteilt.
  • Gegen Fiat laufen im Zusammenhang mit Durchsuchungen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt. Die Behörde bittet Fiat-Kunden, sich als Zeugen zur Verfügung zu stellen.
  • Auch beim Kraftfahrt-Bundesamt wird der Fiat-Motor für den Ducato als im Diesel-Abgasskandal verwickelt geführt.
  • Die Deutsche Umwelthilfe deckte den Abgasskandal bei Fiat bereits 2016 auf. Der Fiat-Motor schaltet nach 22 Minuten die Abgasreinigung vollständig ab, so das Ergebnis von zahlreichen Tests. Für den Chemiker und Umweltexperten Axel Friedrich sind alle Motoren des Konzerns mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 manipuliert. Sie halten die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand ein und im normalen Straßenverkehr wird die Luft verpestet.
  • Auch bei Untersuchungen durch den ADAC fiel der Fiat Ducato beim Ausstoß von Stickoxiden negativ auf. Bei NOx-Emissionen im normalen Straßenverkehr emittiert der Ducato rund 1.200 mg/km an NOx – erlaubt sind bei Euro 5 180 mg/km.
  • Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertritt die Ansicht, dass bei Fiat der begründete Verdacht besteht, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden und die Abgasreinigung manipuliert wird. Damit wäre der Fall FCA mit dem ersten Abgasskandal der Volkswagen AG vergleichbar. Und VW ist am 25. Mai 2020 vom Bundesgerichtshof wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden.
  • Die Fahrzeuge sind aufgrund der möglichen Abgasmanipulation im Wert gemindert, und den Verbrauchern ist ein erheblicher Schaden entstanden. Zudem droht den Fahrzeugen die Stilllegung.

Dr. Stoll & Sauer empfiehlt den Gewährleistungs-Joker

Das Thema Gewährleistung spielt gerade bei Fiat Chrysler Automobiles (FCA) eine bedeutende Rolle. Die Reise- und Wohnmobilbranche boomt nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie. Beinahe alle Hersteller verwenden Motoren und Fahrgestelle von FCA und Iveco. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2019 illegale Abschalteinrichtungen als Sachmangel eingestuft. Für Verbraucher eröffnet sich damit die Möglichkeit, ihre neu gekauften Freizeitfahrzeuge in der Gewährleistungsfrist zurückzugeben und auf keinen Kosten sitzenzubleiben. Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher zu einer Beratung im eigenen kostenlosen Online-Check. Hier die wichtigsten Fakten zur Gewährleistung:

  • Unterschied Garantie und Gewährleistung

Um als geschädigter Verbraucher im Diesel-Abgasskandal von Fiat Chrysler und Iveco seine Ansprüche durchzusetzen, gibt es neben der Möglichkeit FCA zu verklagen auch die Chance, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen und so sein manipuliertes Fahrzeug zurückzugeben. Denn jeder Verkäufer ist verpflichtet, seinen Kunden die gekaufte Ware frei von Mängeln zu übergeben. Geschieht dies nicht, haben Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer (§§ 437, 438 BGB). Die Gewährleistungsdauer bei neu gekauften Waren – also auch Fahrzeugen – beträgt 2 Jahre. Bei der Gewährleistung ist es besonders unkompliziert, sein manipuliertes Fahrzeug loszuwerden. Der BGH hat 2019 illegale Abschalteinrichtungen als Sachmangel bezeichnet. Klagt der Verbraucher gegen Fiat-Chrysler, so muss er die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB erst noch nachweisen. Bei der Gewährleistung genügt einfach das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, um ans Ziel zu kommen. Verwechselt darf die Gewährleistung nicht mit der Garantie werden.

Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung – meist des Herstellers. Der Garantiegeber verpflichtet sich grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden zu stärken. Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder des Händlers, die über den Kaufvertrag hinaus geht.

Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich geregelt und ist daher ein wesentlich stärkeres Instrument im Verbraucherschutz. Bei der Gewährleistungsfrist müssen beim Autokauf verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Bei einer individuellen Prüfung muss der Beginn, die Dauer und das Ende der Gewährleistung genau bestimmt werden. Oftmals stellt sich heraus, dass die Gewährleistung länger dauert als angenommen wurde. Das muss individuell geprüft werden – am besten von einem Rechtsanwalt.

  • Wann startet die Gewährleistungsfrist?

Die Frist für die Gewährleistung beginnt nicht, mit dem Abschluss des Kaufvertrags zu laufen. Auch die Zulassung des Fahrzeugs spielt keine entscheidende Rolle. Wichtig für den Start der Gewährleistung beim Autokauf ist die Übergabe des zugelassenen Fahrzeugs durch den Verkäufer an den Verbraucher. Nur innerhalb der Gewährleistungsfrist können Ansprüche auf Gewährleistung beim Autokauf geltend gemacht werden.

  • Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist?

Hier hat der Gesetzgeber klare Regeln geschaffen, die maßgeblich sind. Zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs verjähren die Gewährleistungsansprüche. Abweichungen von der gesetzlich geregelten zweijährigen Gewährleistungsfrist müssen im Kaufvertrag extra vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt automatisch die zweijährige Verjährungsfrist.

Autokauf von Verbrauchern
Wer sein Fahrzeug weder zu gewerblicher noch zu selbstständiger beruflicher Tätigkeit kauft, hat bei Neufahrzeugen immer Gewährleistungsansprüche von mindestens zwei Jahren. Bei gebrauchten Fahrzeugen muss dem Verbraucher eine Frist von mindestens einem Jahr eingeräumt werden. Verkürzungen der Fristen müssen stets extra vereinbart werden. Regelungen sind übrigens unwirksam, wenn Verjährungsfristen bei Gebrauchtwagen von weniger als einem Jahr vereinbart werden. Treten innerhalb der ersten sechs Monate Mängel auf, hat der Verbraucher die Möglichkeit, sich auf die für ihn günstige Beweislastumkehr nach § 476 BGB zu berufen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestand. Dann muss der Verkäufer das Gegenteil nachweisen.

Autokauf von Unternehmern
Bei Unternehmen, die einen Neuwagen oder ein Gebrauchtfahrzeug kaufen, können beliebige Gewährleistungsfristen vereinbart werden. Theoretisch wäre auch ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung möglich. In der Praxis ist jedoch üblich, dass die Autohändler in ihren AGB eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen auf ein Jahr vornehmen, ohne zwischen Neu- und Gebrauchtwagen zu unterscheiden.

  • Wann endet die Gewährleistungsfrist?

Das korrekte Ermitteln des Endes der Gewährleistungsfrist ist heikel und sollte anwaltlich überprüft werden. Denn das Fristende ist nicht zwangsläufig der letzte Tage. Zwar endet die Gewährleistungsfrist beispielsweise zwei Jahre nach Übergabe eines Neuwagens an einen privaten Verbraucher. Doch es gibt durchaus gesetzliche Möglichkeiten, die zu einer "Verlängerung" führen könnten. Hier geht es um Hemmung oder sogar Neustart der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB. Durch die vom Verkäufer vorgenommenen Reparaturen am Fahrzeug verlängert sich beispielsweise die Gewährleistung.

·      Welche Möglichkeiten ergeben sich aus der Gewährleistung?

Beim Auto lassen sich unterschiedliche Gewährleistungsrechte einfordern. Hier ein kleiner Abriss der Möglichkeiten:

Nacherfüllung: Der Käufer muss den Mangel beseitigen. Ein Umstand der im Diesel-Abgasskandal aus technischer Sicht kaum funktioniert. Der Käufer kann jedoch die Nachlieferung einer mangelfreien Sache einfordern. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat eine solche Nachlieferung im VW-Abgasskandal bereits durchgesetzt. VW musste einem Kläger ein neues Fahrzeug zur Verfügung stellen – natürlich mangelfrei. Das alte Fahrzeug ist dabei zurückgegeben worden. Der Clou war, dass für das alte Fahrzeug und die gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung an VW bezahlt werden musste. Der Verbraucher war also jahrelang kostenlos gefahren.

Bei der der Wandlung oder dem Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt und der Verkäufer muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit, auf Minderung des Kaufpreises zu klagen. Der Schaden – die manipulierte Abgasreinigung – wird aber so nicht behoben. Die Gefahr einer behördlich angeordneten Stilllegung des Fahrzeugs ist nicht gebannt.

Hat der Käufer für sein Reisemobil zusätzliche Anschaffungen getätigt, steht ihm dafür Ersatz zu. Dabei geht es um Winterreifen und Felgen für das Wohnmobil, Sonnenschutzrollos plus Einbau, Sondersitze, Kühlschrank und vieles mehr.

Die Gemengelage bei der Gewährleistung lässt sich aus Sicht der Kanzlei für die betroffenen Verbraucher im kostenfreien Online-Check  am besten klären. Im Check lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

·      Verjährung zwingt im Fiat-Skandal zum schnellen Klagen

Ein Grund, warum die Autobauer im Abgasskandal bei der Aufklärung wenig bis gar nicht mithelfen, ist das Thema Verjährung. Zieht sich die öffentliche und juristische Aufarbeitung in die Länge und ist keine Klage eingereicht, kommt beispielsweise Fiat günstig davon und der mögliche Betrug am Verbraucher und der Umwelt hat sich rentiert. Hier ein kurzer Abriss, was der Verbraucher beim Thema Verjährung beachten muss:

Wer noch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist nach Übergabe des Fahrzeugs ist, muss umgehend handeln, weil die Ansprüche gegen den Händler ansonsten verjähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wann der Verbraucher von der Manipulation erfahren hat. Ganz wichtig: Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs zu laufen.

Hinsichtlich der Ansprüche gegen Hersteller wie FCA und Iveco tritt die Verjährung kenntnisabhängig ein. Ein Gericht prüft, ob der klagende Verbraucher möglicherweise Kenntnis vom Skandal hätte haben müssen. Es spielt dabei keine Rolle, ob er von der Manipulation tatsächlich Kenntnis hatte oder nicht. Bereits 2018 wurde eingehend in den Medien von der Manipulation durch Fiat berichtet. Ein Gericht kann aufgrund der umfassenden Berichterstattung im Abgaskanal annehmen, dass Verbraucher spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten Kenntnis haben müssen. Dann würden ihre Ansprüche Ende Jahr 2021 verjähren. Die Kanzlei empfiehlt daher den geschädigten Verbrauchern, nicht weiter abzuwarten und die Ansprüche dringend geltend zu machen. Im kostenfreien Online-Check  der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile und über 10.000 verbraucherfreundliche Vergleiche erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel