44-Euro-Freigrenze: Welche Gutscheine und Geldkarten noch steuerfrei sind

Was ist Sachlohn? Was ist Barlohn? Das hat der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 2020 neu geregelt. Die 44-Euro-Freigrenze ist geblieben. Für diesen Betrag können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei Sachbezüge gewähren. „Wer die Fallstricke rund um Gutscheine und Geldkarten kennt, spart sich unnötigen Ärger“, sagt Ecovis-Steuerberater Dirk Nötzel in Halle.

Bei Gutscheinen und Geldkarten ist der Gesetzgeber streng

Gutscheine und Geldkarten gelten nur unter strengen Voraussetzungen als Sachlohn. Arbeitgeber können sie ihren Mitarbeitern bis 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei geben. Aber nur, wenn Mitarbeiter damit Waren oder Dienstleistungen kaufen können. Zudem dürfen Arbeitgeber sie nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.

2020 und 2021 bleibt alles beim Alten

Außerdem hat der Gesetzgeber in der Neuregelung auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verwiesen. Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 10 muss jetzt zusätzlich erfüllt sein. Daraus haben sich Fragen bei Ausgabe von Edenred-Gutscheinen, Sodexo-Gutscheinen und Gutscheinen von Amazon ergeben. Doch bislang weiß die Finanzverwaltung nicht, wie sie mit dem Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umgehen will.

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat zumindest eine Übergangsregelung für 2020 und 2021 beschlossen, die für alle Länder gelten soll. In diesem Zeitraumraum bleiben die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unberücksichtigt. Gutscheine und Geldkarten gelten damit für diese beiden Jahre als Sachlohn, wenn sie nur zum Kauf von Waren und Dienstleistungen berechtigen. „Es ist schon der Hammer, dass selbst die Finanzverwaltung nicht weiß, wie das neue Gesetz zu verstehen ist. Nach fast eineinhalb Jahre wissen wir immer noch nicht, wie Arbeitgeber künftig mit den beliebten Geldkarten, Tankkarten oder Essensgutscheinen umgehen sollen“, sagt Ecovis-Steuerberater Dirk Nötzel in Halle.

Welche Gutscheine und Geldkarten bleiben steuer- und beitragsfrei?

Gutscheine und Geldkarten, die Arbeitgeber für Ihre Mitarbeiter bei einem Einzelhändler oder einer Ladenkette kaufen, gelten weiterhin als Sachlohn. Auch Center- und Citycards sollen begünstigt bleiben. Für sie gilt die 44-Euro-Freigrenze. „Unterstützen Sie also am besten den Einzelhändler um die Ecke“, rät Steuerberater Dirk Nötzel.

Wann für Gutscheine und Geldkarten nicht mehr die Sachbezugsgrenze gilt

Schon seit Anfang 2020 können Arbeitgeber Gutscheine oder Geldkarten nicht mehr steuer- und beitragsfrei gewähren werden, wenn sie

  • eine Bezahlungsfunktion haben,
  • eine eigene IBAN haben,
  • sich für Überweisungen verwenden lassen,
  • sich für den Kauf von Fremdwährungen verwenden lassen oder
  • sich als generelles Zahlungsinstrument hinterlegen lassen.

In diesen Fällen gelten Gutscheine oder Geldkarten als Barlohn. Arbeitgeber können für solche Karten die 44-Euro-Freigrenze also nicht nutzen.

Ab 2022: Sachbezugsgrenze steigt auf 50

Ab Januar 2022 steigt die aktuelle Freigrenze von 44 Euro auf 50 Euro. „Das wird auch Zeit, denn der 44-Euro Sachbezug ist schon 18 Jahre alt“, sagt Ecovis-Steuerberater Nötzel.

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