Urteil: Abgelenkt kann grob fahrlässig sein

Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, dem droht je nach Gefährdung und Unfallfolge ein Bußgeld von 100 bis 200 Euro, ein bis zwei Punkte in Flensburg sowie bis zu einem Monat Fahrverbot. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (1 Rb 36 Ss 832/19) bestätigte das Höchststrafmaß jetzt auch beim Bedienen eines Touchscreens. Ein Autofahrer kam mit seinem Fahrzeug von der Straße ab, als er auf dem Touchscreen die Intervallfrequenz des Scheibenwischers in einem Untermenü verändern wollte. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Nach der ist während der Fahrt nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät zulässig. Neben den Strafen aus dem Bußgeldkatalog kann auch Ärger mit der Kfz-Kaskoversicherung drohen. Denn das Bedienen des Handys oder Touchscreens während der Fahrt kann dort als grob fahrlässig gewertet werden. „Je nach Schwere und Verschulden ist der Versicherer dann berechtigt, den Schaden anteilig zu kürzen oder in besonders schwerwiegenden Fällen abzulehnen“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Allerdings gibt es mittlerweile Angebote am Markt, bei denen grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. „Das ist eine sinnvolle Leistungserweiterung, die nach einem Schaden nicht nur Zeit, sondern auch Ärger spart“, so Bösl.

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