Streugut darf bis zum Ende der Frostperiode liegen bleiben

Hauseigentümer und Mieter müssen bei Schnee und Eis dafür sorgen, dass Gehwege vor ihrem Haus geräumt und mit einem geeigneten Streugut ihrer Wahl gegen Stürze gesichert werden. Sie dürfen ausgestreutes Gut bis zum Ende der Frostperiode liegen lassen. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (7 U 25/19) hin.

Eine Frau fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem öffentlichen Gehweg und wollte in eine Seitenstraße abbiegen. Dabei rutschte sie auf einem Gemisch von Splitt und Salz aus, das die Gemeinde im Winter ausgestreut hatte. Sie brach sich beim Sturz die linke Hand und konnte diese auf Dauer nicht mehr zum Greifen nutzen. Sie verklagte die Gemeinde, ihr Schmerzensgeld zu zahlen und die Kosten einer zeitweisen Haushaltshilfe zu ersetzen, da sie nur noch eingeschränkt in der Lage sei, ihre Hausarbeiten zu erledigen. Die Klage begründete sie damit, dass das verwendete Streugut ungeeignet gewesen sei und die Gemeinde es nach der Frostperiode wieder beseitigen musste. Damit kam sie jedoch vor Gericht nicht durch.

Laut Gericht können Streupflichtige grundsätzlich selbst entscheiden, welches Streumittel sie einsetzen. Geeignet sei unter anderem sowohl das von der Gemeinde verwendete Splitt-Salz-Gemisch als auch reiner Splitt. Da der Unfall im Laufe des Monats März geschah, war es nicht zu beanstanden, dass das Streugut noch nicht beseitigt war. Bis Ende März könne es nämlich durchaus noch zu Frost kommen, weshalb das Streugut zur Vorsorge liegen bleiben dürfe. Bis dahin müssten Fahrradfahrer ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass man auf einem reinen Gehweg nicht mit dem Fahrrad fahren dürfe und man bei Unfällen schon deshalb keine Entschädigung verlangen könne.

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