Google darf staatliches Gesundheitsportal nicht bevorzugen

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) begrüßen die Entscheidung des Landgerichts (LG) Münchens vom heutigen Tage, die es Google vorläufig untersagt, in seiner quasimonopolistischen Suche das Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums gegenüber vergleichbaren privaten Gesundheitsportalen bevorzugt anzuzeigen. In einem weiteren Urteil untersagt das Gericht dem Bund, Inhalte seines Gesundheitsportals der Suchmaschine für die bevorzugte Anzeige zur Verfügung zu stellen.

„Die Urteile sind ein wichtiger Schritt zur Sicherung des diskriminierungsfreien Pressevertriebs im Netz“, erklärten dazu die Verbände. „Hätte das Gericht die privilegierte Verbreitung des ministeriellen Gesundheitsmagazins durch das Suchmonopol für rechtmäßig erklärt, wäre es der Willkür der Digitalplattformen überlassen, welche Informationen und welche Meinungen die Leser zu Gesicht bekommen.“

Seit der Bekanntmachung einer Kooperation mit Google im November 2020 wurde das staatliche Gesundheitsportal unter Außerkraftsetzung der für alle Gesundheitsportale geltenden Kriterien in prominenter Weise auf der ersten Suchergebnisseite angezeigt und verdrängte damit zugleich die bis dahin führenden privaten Portale. Zuvor hatte das staatliche Gesundheitsportal keine spürbare Rolle unter den führenden Gesundheitsportalen gespielt.

Keine Aussage treffen die Urteile über die Zulässigkeit des staatlichen Gesundheitsportals als solches. „Dass das Bundesgesundheitsministerium überhaupt ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar“, betonen VDZ und BDZV. „Umso besorgniserregender ist es, wenn die Bundesregierung das Portal nun mit dem Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege gesetzlich legitimieren will. Wir fordern den Bundestag auf, diesen unannehmbaren Eingriff in den freien Pressemarkt nicht zu billigen.“

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