Außergewöhnliche Freiheitsbeschränkungen für Menschen in Pflegeeinrichtungen nach Impfung beenden

Die BAGSO begrüßt die Positionierung des Deutschen Ethikrats in seiner Ad-hoc-Empfehlung „Besondere Regeln für Geimpfte?“ vom 4. Februar 2021. Die BAGSO hält es wie der Deutsche Ethikrat im Grundsatz für richtig, Menschen, die bereits geimpft wurden, und solche, die diese Möglichkeit noch nicht hatten, bis auf Weiteres gleich zu behandeln. Zugleich spricht sich das Gremium dafür aus, die besonderen Freiheitsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner in Pflege-, Senioren-, Behinderten- und Hospizeinrichtungen für Geimpfte aufzuheben. Die BAGSO unterstützt diese Position ausdrücklich.

Der Deutsche Ethikrat weist zu Recht darauf hin, dass die Belastungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen „erheblich über das hinausgehen, was andere Bürgerinnen und Bürger erdulden müssen“. Das betrifft Ausgangs- und Besuchsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen innerhalb der Einrichtung wie etwa den Verzicht auf gemeinsame Mahlzeiten und Gruppenangebote. Diese Sonderbelastung sei, so der Deutsche Ethikrat, nur zu rechtfertigen, solange diese Menschen noch nicht geimpft sind. Auch die Tatsache, dass nicht alle in den Einrichtungen wohnenden oder arbeitenden Menschen bereit sind, sich impfen zu lassen, führe nicht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung. Es müsse dann vielmehr darum gehen, die nicht Geimpften mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wie beispielsweise FFP-2-Masken, Schutzkleidung und Schnelltests besonders zu schützen.

Die BAGSO begrüßt die Klarstellung, dass es an dieser Stelle nicht um Vorteile, sondern um die Rücknahme besonderer Nachteile für eine in der Corona-Pandemie besonders schwer belastete Personengruppe geht. Die BAGSO weist zudem darauf hin, dass es für die oben genannten Freiheitseinschränkungen nicht nur ethische, sondern auch klare (verfassungs-)rechtliche Grenzen gibt, die der Mainzer Staatsrechtler Prof. Dr. Friedhelm Hufen in einem im Auftrag der BAGSO erstellten Gutachten herausgearbeitet hat.

Zur Stellungnahme des Deutschen Ethikrates

Zum Rechtsgutachten von Prof. Friedhelm Hufen

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