Das Renten-Plus gibt’s nur mit Antrag

„Die neue Grundrente muss nicht extra beantragt werden – wohl aber die „Grundsicherung plus“. Um von dieser Neureglung zu profitieren, sollten Anspruchsberechtigte möglichst schnell einen Antrag auf Grundsicherung im Alter bei unserem Sozialamt stellen“, erklärt der Vogelsberger Landrat Manfred Görig (SPD) in einer Pressemitteilung.

Bei der Grundrente prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn dies zutrifft, wird automatisch ausgezahlt. Bei der Grundrente handelt es sich um einen Zuschlag zur „normalen“ Rente, den die Deutsche Rentenversicherung zahlt. Sie prüft daher bei allen Rentenbeziehern und bei allen Neu-Rentnern, ob die Voraussetzungen für den sogenannten Grundrentenzuschlag erfüllt sind.

Zusätzlich haben Rentner die Möglichkeit, von einem Zuschlag bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu profitieren. Die dortigen Änderungen sichern eine Art „Grundsicherung plus“, so der Landrat.

Dieser Freibetrag kann je nach Rentenhöhe bis zu 223 Euro (Stand 1.1.2021) monatlich betragen. Der Höchstbetrag des Freibetrages wird bei einem Renteneinkommen von 510 Euro erreicht. Die Freibeträge wurden auch in das Wohngeldrecht und die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II aufgenommen.

Der Freibetrag ist für Personen anzuerkennen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können. Voraussetzung für den Freibetrag ist nicht, dass ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht.

Der Freibetrag sorgt dafür, dass in vielen Fällen ein erheblicher Teil der Rente nicht als anrechenbares Einkommen gilt. Hieraus können sich auch erstmals Ansprüche auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Wohngeld ergeben. Hierzu nachfolgende Beispielberechnung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Bei laufenden Leistungsbeziehern fragt das Amt für Soziale Sicherung des Vogelsbergkreises bei der Deutschen Rentenversicherung die Grundrentenzeiten ab. Wer heute bereits Grundsicherung bezieht, wird – ohne gesonderte Antragstellung – später gegebenenfalls eine Nachzahlung erhalten.

Anders sieht es für diejenigen aus, die Ende 2020 noch keine Grundsicherung erhalten haben, aber durch den neuen Freibetrag und bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen hilfebedürftig werden. Geprüft wird in diesem Zusammenhang das Einkommen des Partners, der Partnerin (Ehepartner, Lebenspartner) und vorhandenes Vermögen nach Abzug der Freigrenzen. Wichtig: Der Antrag auf Grundsicherung im Alter sollte möglichst schnell gestellt werden.

Anhand des Rentenverlaufs kann man selbst schon einmal prüfen, ob man die 33 Jahre erreicht und ein Antrag erfolgreich sein könnte.

Folgende Zeiten werden bei den 33 Jahren berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.)

Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II,
  • Zeiten der Schulausbildung,
  • die Zurechnungszeit, also der für die Rente fiktiv verlängerte Versicherungsverlauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes sowie
  • freiwillige Beiträge und
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung.

Erst wenn der Nachweis über die Grundrentenzeiten durch die Deutsche Rentenversicherung vorliegt, kann der Freibetrag berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der von der Deutschen Rentenversicherung zu prüfenden Fälle liegen erste Ergebnisse wohl ab Mitte 2021 vor. Die Bearbeitung kann sich aber bis 2022 hinziehen, gegebenenfalls bis Ende 2022.

Ergeben sich ohne Berücksichtigung des Freibetrages keine Leistungsansprüche, erfolgt eine Ablehnung. Soweit später der Nachweis über die 33 erforderlichen Jahre vorliegt, wird im Rahmen eines Überprüfungsantrags geprüft, ob ab erster Antragstellung bereits Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld bestand. Die Leistung wird dann nachgezahlt. Auf diese Möglichkeit wird im Ablehnungsbescheid ausdrücklich hingewiesen.

Sofern weitere Fragen zu den Ansprüchen auf Grundsicherung unter Berücksichtigung der Grundrentenfreibeträge bestehen, kann man Auskünfte unter der Telefonnummer 06641/ 9772366 erhalten.

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