Keine Ausgleichszahlung bei Flugumleitung

Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen, der in der Nähe des ursprünglichen Zielflughafens liegt, begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung. ARAG Experten verweisen auf einen entsprechenden Fall, in dem der Europäische Gerichtshof klarstellt, dass die Airline jedoch von sich aus anbieten muss, die Kosten für die Beförderung zum ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen oder einem sonstigen mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen (Az.: C-826/19).
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