In die Brandschutz- und Sicherheitstechnik einsteigen – mit einer Schulung der UDS Beratung

Der Schutz von Menschenleben ist in diesem Jahr stark in den Fokus gerückt. Auch Brandsicherheits- und Sicherheitsanlagen können über Leben und Tod entscheiden. Deshalb definiert die Normreihe DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen (GMA) detailliert und in aller Ausführlichkeit die Anforderungen für Brandmeldeanlagen, Einbruch- und Überfallmeldeanlagen und Sprachalarmanlagen. Darüber hinaus gilt die Norm DIN EN 16763 „Dienstleistungen für Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen“, die die Mindestanforderungen für die Planung, Installation, Inbetriebnahme, Abnahme und Instandhaltung solcher elektronischen Sicherheitssystemen beschreibt. Einen kompakten Überblick rund um Brandschutz- und Sicherheitstechnik sowie anzuwendenden Normen, Richtlinien und Regelwerken vermittelt die UDS Beratung in ihrem Tageskurs Gefahrenmeldeanlagen GMA an Elektrofachkräfte.

Das Themenfeld „Brand- und Sicherheitsanlagen“ ist denkbar breit und so deckt die UDS-Schulung auch

  • Brandmeldeanlagen (BMA)
  • Einbruchmeldeanlagen (EMA)
  • Zutrittskontrollanlagen (ZKA)
  • Sprachalarmanlagen (SAA)
  • Brandbekämpfungsanlagen
  • Rauch-Wärmeabzugsanlagen (RWA)
  • Feststellanlagen (FstA)
  • Videoüberwachungsanlagen (VÜA)

sowie weitere sicherheitstechnische Anlagen einschließlich der Alarmübertragung ab.

„Teilnehmer erhalten an nur einem Tag das wichtigste Basiswissen von praxiserfahrenen Dozenten und kompetente Antworten zu ihren Fragen“, sagt Jörg Müller, Geschäftsführer der UDS Beratung GmbH.

UDS-Schulungstermine:

06.05.2021, Berlin

21.10.2021, Fulda

Die Teilnahmebestätigung dient als Weiterbildungsnachweis für die Fachkraft Gefahrenmeldeanlagen (GMA) und als Auffrischungsschulung für die Fachkraft BMA, SAA, EMA. Bei den Ingenieurkammern können Fachplaner Fort- und Weiterbildungspunkte beantragen.

Weiterführende Informationen unter

https://www.uds-beratung.de/gma-gefahrenmeldeanlagen-brand-sicherheitsanlagen/

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UDS Beratung GmbH
Mainzer Str. 6
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