B.KWK-Kommentierung zum EEG 2021

Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung das Erneuerbare Energien-Gesetz auf Grundlage der Beschlussempfehlung (Drucksache19/25302) beschlossen. Damit einher gehen gesetzliche Änderungen für die KWK nicht nur über das EEG selbst, sondern auch über zahlreiche Änderungen im KWKG (Artikel 17). In einer ersten Zusammenstellung fokussiert sich der B.KWK dazu auf die wesentlichen Punkte, die das KWKG und die KWK betreffen:

Noch nicht im Kabinettsbeschluss enthalten und unvorhersehbar aufgenommen wurde die nun beschlossene Absenkung der Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen von 1 MW auf 500 kW. Diese Änderung wurde erst mit dem Entwurf der Beschlussvorlage am Dienstag bekannt und wir konnten auf den letzten Metern am Dienstagabend immerhin noch eine Übergangsfrist einfordern, die zumindest mit 6 Monaten eingeräumt wurde, sodass diese Änderung nicht bereits zum 01.01.2021 in Kraft tritt (§ 5b KWKG). Selbst in der Bundestagsdebatte wurde erwähnt, dass vor der Sitzung noch zwei mündliche Eingaben für eine Übergangsregelung (B.KWK) eingereicht wurden.

§ 9 EEG wurde dahingehend überarbeitet, dass die ursprünglich bereits ab 1 kW vorgesehene intelligente Mess- und Regelungstechnik auf 7 kW bzw. 25 kW hochgesetzt wurde.

§ 61 c EEG (Wegfall der Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen von 1-10 MW bei über 3.500 Vollbenutzungsstunden) wurde noch einmal wesentlich verändert, bleibt aber grundsätzlich enthalten und tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Mit unseren Forderungen für ein verbessertes  Mieterstromgesetz sind wir ein Stück weitergekommen, auch wenn wir unsere Grundforderungen für eine Einbeziehung der KWK nicht umgesetzt sehen, sondern vorerst nur Erneuerbare Energien  – aber immerhin bis 30 kW und 30.000 kWh. Nach unserer jetzigen Lesart gilt dies für Erneuerbare Energien und Grubengas. Daher sehen wir eine Möglichkeit KWK-Anlagen im Rahmen dieses Paragraphen mit Biomethan zu betreiben. Wir begrüßen, dass dieses Gesetztes fortan nicht mehr nur auf Einzelgebäude sondern auf das Quartier bezogen ist und damit auch Straßen gequert werden können, wie wir es gefordert haben. Dieses bezieht sich auf eine Kundenanlage pro Netzübergabepunkt (§ 35 EEG). Leider konnten wir auch keine Gleichstellung von Bürgerenergiegenossenschaften und  Contractoren mit Eigenerzeugung erreichen.

Unser Einspruch zum geänderten § 81 EEG hat leider nicht zu der geforderten Streichung der entsprechenden Passagen geführt, die auf eine Abstimmung von Clearingstelle und BNetzA abzielen.

Für Biomethananlagen wird die Ausschreibung erst ab 2022 auf die Südregion beschränkt. 2021 können daher Biomethananlagen aus dem ganzen Bundesgebiet  zum Gebotstermin am 1. Dezember teilnehmen.

Auch bei den Boni gibt es wesentliche Änderungen: Der Südbonus im KWKG ist ersatzlos gestrichen; der Bonus für regenerative Wärme gilt nur für KWK-Anlagen mit einer Leistung über 10 MW und der Power-to-heat-Bonus gilt nun erst ab 2024.

Wir haben erreicht, dass die Meldepflicht für Anlagen bis 50 kW in Zeiten negativer Strompreise auch für Bestandsanlagen wegfällt (§35 Abs 17 KWKG). Damit hat sich auch unsere Initiative zur negativen Strompreiszeiten-Meldung mit anderen Verbänden, Stadtwerken, Unternehmen und Contractoren positiv ausgewirkt.

Nicht durchsetzen konnten wir unsere Forderungen für eine Änderung des BEHG, um die Mehrbelastungen gasbetriebener KWK zu reduzieren.

Das KWKG trägt nun offiziell die Abkürzung „KWKG 2020“, leider ist aber eingetreten, dass durch die Verhandlungen mit der EU im Zusammenhang mit dem KVBG (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz), die Gültigkeit des KWKG bis zum Jahresende 2026 herabgesetzt wurde (vorher Ende 2029). Dies war von niemandem vorhersehbar.

Über Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt zu nutzen.

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