TÜV SÜD unterstützt beim Schutz von sonstigen radioaktiven Stoffen gegen Diebstahl und Sabotage

Das Bundesumweltministerium hat in einer Richtlinie den erforderlichen Schutz von sonstigen radioaktiven Stoffen vor sogenannten „Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ geregelt. Sonstige radioaktive Stoffe sind radioaktive Stoffe, die außerhalb von kerntechnischen Anlagen beispielsweise in Medizin, Forschung und Industrie oder im Handwerk eingesetzt werden. TÜV SÜD unterstützt Behörden, Unternehmen und Einrichtungen bei der Umsetzung der Richtlinie, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist in Deutschland durch das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt. Sie enthalten auch Vorgaben für Betreiber bzw. Nutzer entsprechender Anlagen, um den Diebstahl und die Sabotage mit dem Ziel einer vorsätzlichen Freisetzung radioaktiver Stoffe zu verhindern. Das Bundesumweltministerium hat nun in einer Richtlinie konkrete Vorgaben für die Handhabung und die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen definiert. Zudem wird die DIN 25422 „Aufbewahrung und Lagerung sonstiger radioaktiver Stoffe“ überarbeitet, die zukünftig im Zusammenspiel mit der neuen Richtlinie die Standards für den Diebstahlschutz setzt.

„Die neuen Regelungen betreffen vorrangig Betreiber von Anlagen in der Medizin, der Forschung und der Industrie, in denen radioaktive Stoffe zum Einsatz kommen oder verarbeitet werden“, sagt Silvio Kalauka, vom Geschäftsfeld Energie und Systeme der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Das gilt beispielsweise für die Strahlentherapie bei Krebserkrankungen, die Herstellung von diagnostischen und therapeutischen Radionukliden und Radiopharmazeutika oder für Bestrahlungseinrichtungen zur Keimreduktion und Desinfektion. Unter die neue Richtlinie fallen aber auch Prüfstrahler mit radioaktiven Stoffen, die in Industrie- und Handwerksunternehmen eingesetzt werden.

In Zukunft müssen alle Betreiber und Nutzer solcher Anlagen und Geräte nachweisen, dass die nötigen Sicherungs- bzw. Diebstahlschutzmaßnahmen getroffen wurden. „Welche konkreten Maßnahmen das sind, hängt vom Gefährdungspotenzial und der damit verbundenen Einstufung der radioaktiven Stoffe in vorgegebene Sicherungsstufen ab“, erklärt Kalauka. Dafür müssen die Betreiber ein Sicherungskonzept erarbeiten und dieses in einem Sicherungsbericht zusammenfassend darstellen, der Bestandteil der behördlichen Genehmigung ist. Wesentliche Inhalte des Sicherungsberichts sind das Gefährdungspotenzial der radioaktiven Stoffe und die Festlegung der Sicherheitsstufe, bauliche und technische Sicherungs- und Diebstahlschutzmaßnahmen, personelle und organisatorische Sicherungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur IT-Sicherheit.

„Wir haben umfangreiche Erfahrungen bei der Auslegung von sicherungstechnischen Regelwerken und das nötige branchen- und anlagenspezifische Know-how, um Unternehmen und Institutionen bei der Umsetzung der neuen Richtlinie zu unterstützen“, betont Kalauka. Die Leistungen der TÜV SÜD-Experten reichen von Schwachstellenanalysen und Analysen der Sicherungskonzeptionen über die Erstellung von Sicherungsberichten, gutachterliche Bewertungen und Stellungnahmen bis zu Inspektionen der Anlagen und begleitenden Kontrollen. „Aufgrund unserer Erfahrungen können wir auch bewerten, welche Maßnahmen sich im konkreten Fall am besten zur Erreichung der vorgegebenen Schutzziele eignen, und nötigenfalls auch die Gleichwertigkeit alternativer, vom konkreten Regelwerkstext abweichender Lösungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren bestätigen.“ Das oberste Ziel sei immer die optimale Vereinbarkeit von Schutzmaßnahmen und betrieblichen Anforderungen.

Weitere Informationen zu den Leistungen von TÜV SÜD in diesem Bereich gibt es unter
https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/gesundheit-und-medizintechnik/diebstahlschutz-radioaktive-stoffe-sisorast

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