Durchbruch im Arbeitsschutz: Außenarbeiter haben Recht auf Hautkrebsberatung

Arbeitnehmer in Außenberufen sind besonders gefährdet, durch UV-Strahlung Hautkrebs zu entwickeln. Seit einer Änderung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) 2019 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ihren Außenbeschäftigten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Beratung und Untersuchung zum berufsbedingten Hautkrebs (BK5103) anzubieten. Auf diese immer noch bei vielen Arbeitnehmern nicht bekannte sogenannte Angebotsvorsorge machen Hautärzte anlässlich der bundesweiten Aktionswoche „haut+job“ aufmerksam, die in diesem Jahr vom 9. bis 13. November stattfindet – begleitet von der neuen Website zu berufsbedingten Hauterkrankungen www.haut-und-job.de

Der Trend ist ungebrochen: Immer mehr Außenarbeiter erkranken an hellem Hautkrebs (Plattenepithelkarzinom) oder seiner Vorstufe, der aktinischen Keratose. „Schätzungen zufolge haben die Verdachtsmeldungen auf die BK 5103 im vergangenen Jahr erstmals die 10.000er-Marke geknackt“, warnt Prof. Swen Malte John, Leiter der Abteilung Dermatologie, Umweltmedizin und Gesundheitswissenschaften an der Universität Osnabrück. 2018 gab es gut 9.900 Meldungen. Damit belegt heller Hautkrebs in Deutschland die dritte Position bei den Meldungen von Berufskrankheiten, die zweite Position bei den anerkannten Berufskrankheiten und den ersten Platz bei den beruflichen Krebserkrankungen. Zu den Außenarbeitern gehören beispielsweise Beschäftigte in der Bauindustrie, in der Landwirtschaft, aber auch Briefträger und Angestellte im öffentlichen Dienst, wie Schwimmbad-, Grünanlagen- und Kindergartenbedienstete.

Umso wichtiger ist die Änderung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) und die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.3, die definiert, für wen das neue Angebot gilt. Demnach müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Vorsorge anbieten, wenn diese im Zeitraum von April bis September zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ) mindestens 1 Stunde an mindestens 50 Arbeitstagen im Freien tätig sind. Bei Arbeiten im Schatten ist eine Angebotsvorsorge ab einer Dauer von mindestens 2 Stunden anzubieten. „Diese Definition erfüllen mehr als 5 Millionen Beschäftigte in Deutschland, die damit vorsorgeberechtigt sind“, unterstreicht Prof. John die Bedeutung der Änderung für den Kampf gegen den berufsbedingten Hautkrebs. Die Angebotsberatung kann alle 3 Jahre in Anspruch genommen werden. Arbeitsmediziner führen die Beratung und die Untersuchung durch und werden bei unklaren Hautbefunden den Rat eines Hautarztes einholen.

Obwohl die Dermatologen dafür eingetreten sind, dass solche Untersuchungen sogar Pflichtuntersuchungen werden, hält Prof. John die Angebotsvorsorge, die der Arbeitnehmer auch ablehnen kann, für einen bedeutenden ersten Schritt in die richtige Richtung. „Nur durch frühzeitige Aufklärung über die Folgen von UV-Strahlung in Verbindung mit konsequentem Sonnenschutz an Außenarbeitsplätzen können wir die derzeit weiter steigenden Zahlen beim berufsbedingten Hautkrebs langfristig senken“, so Prof. John. Darüber hinaus können über dieses betriebliche Angebot auch "Vorsorgemuffel" mobilisiert werden, die sonst die gesetzliche Hautkrebsfrüherkennung nicht wahrnehmen.

Über die Kampagne „haut+job“
Die bundesweite Aktionswoche „haut+job“ ist Teil der gesamteuropäischen Initiative „Healthy Skin@Work“ unter dem Dach der Europäischen Akademie für Dermatologie und Venerologie (EADV) mit dem Ziel, die Zahl der beruflich bedingten Hauterkrankungen deutlich zu verringern und den Hautschutz am Arbeitsplatz zu verbessern. Die Aktionswoche steht alljährlich ganz im Zeichen der Aufklärung über Ursachen beruflicher Hauterkrankungen und über mögliche Schutz- und Therapiemaßnahmen. Zur „haut+job“-Aktionswoche 2020 geht die neue „haut+job“-Kampagnenwebsite unter www.haut-und-job.de an den Start, die die wichtigsten Informationen rund um berufsbedingte Hauterkrankungen bereithält. In Deutschland wird die Kampagne vom Berufsverband der Deutschen Dermatologen e.V. (BVDD), der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG) und der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) getragen.

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