Nutzhanfanbau erreicht mit 5.362 Hektar Höchstwert

Die aktuellen Daten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zeigen: Die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe mit Nutzhanfanbau hat sich in den vergangenen sechs Jahren nahezu versiebenfacht und liegt 2020 bei 691 Betrieben. Auch die Anbaufläche ist entsprechend gewachsen.

Nachdem 1996 das seit 1982 geltende Anbauverbot für Faserhanf gefallen war, stiegen die Anbauflächen in den Folgejahren auf bis zu 4.068 Hektar im Jahr 1999 an. Der Wegfall der EU-Nutzhanfbeihilfe führte zu einem Rückgang der Anbauflächen und Betriebe in den Jahren 2010 bis 2013; doch seitdem geht es wieder kontinuierlich aufwärts. 2019 überstieg die Anbaufläche für Nutzhanf mit 4.508 Hektar erstmals den Höchstwert von 1999 – 2020 wuchs er um weitere 854 Hektar an.

Nutzhanf: Nachwachsender Rohstoff und wertvolle Vorfrucht

Ob in der Papier- oder Textilproduktion, als Bau- und Dämmmaterial oder als Einstreu für Nutztiere – Hanf ist als nachwachsender Rohstoff vielfältig einsetzbar. Hinzu kommt: Der Anbau von Nutzhanf ist gut für die Böden und bereichert die Fruchtfolge im Sinne einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Praxis. Nutzhanf hat einen hohen Vorfruchtwert: Mit seinen tiefreichenden Pfahlwurzeln holt er Wasser aus tiefen Bodenschichten, ist weitestgehend anspruchslos, robust und unterdrückt Beikraut hervorragend. Auch Krankheiten und Schädlinge sind nur selten ein Problem.

Anbau und Blüte muss bei der BLE gemeldet werden

Seit 1996 dürfen zugelassene Nutzhanfsorten wieder angebaut werden, allerdings nur von landwirtschaftlichen Betrieben und auch nur dann, wenn der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) – das ist der in den Blüten enthaltende psychoaktive Wirkstoff – unter 0,2 Prozent liegt.

Die BLE ist ausschließlich für die Kontrolle der Einhaltung der zulässigen THC-Gehalte der angebauten Nutzhanfsorten zuständig. Jeder Anbaubetrieb muss den Anbau bei der BLE und bei dem zuständigen Bundesland anmelden. Für diese Anzeige stehen auf der BLE-Internetseite die notwendigen Formulare zur Verfügung. Darüber hinaus muss der Blütebeginn bei der BLE gemeldet werden. Im Anschluss daran nimmt der BLE-Prüfdienst Proben vor Ort zur Bestimmung des THC-Gehalts. Mit der Ernte des Nutzhanfs darf wiederum erst begonnen werden, wenn die BLE diese freigibt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: +49 (228) 6845-0
Telefax: +49 (228) 6845-3444
http://www.ble.de

Ansprechpartner:
Tassilo Freiherr von Leoprechting
Pressesprecher
Telefon: +49 (228) 6845-3080
E-Mail: presse@ble.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel