Mahngebühren sind oft zu hoch

Werden Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen, können zusätzliche Kosten entstehen. Zahlt man eine Rechnung nicht rechtzeitig, erhält man eine Mahnung. Dabei werden noch keine weiteren Gebühren fällig. Wer auf die Mahnung nicht reagiert, gerät laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Zahlungsverzug. Dann werden auch Mahngebühren als Verzugsschaden fällig. Das Problem: Es gibt keine gesetzliche Grenze für Mahngebühren. Allerdings sagen viele einzelne Urteile, wann Mahngebühren überzogen sind. Laut dieser Rechtsprechung darf ein Gläubiger pauschal keine Gebühren verlangen, die höher sind als der zu erwartende Schaden. Es können also nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich durch die Mahnung anfallen. Mehr als Papier und Portokosten kommen da meist nicht zusammen. Denn allgemeine Verwaltungskosten für Personal oder Computer dürfen Gläubiger nicht berechnen, wenn sie selbst mahnen. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen Gläubiger nicht verlangen, denn es handelt sich dabei ja nicht um eine Bearbeitung im Interesse des Verbrauchers. Wer mehr als ein paar Euro Mahngebühren zahlen soll, sollte dies also genau prüfen. Teurer wird es übrigens für den Schuldner, wenn ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Diese Kosten können beim Schuldner eingefordert werden. Und noch ein Hinweis: Wenn in einer Rechnung beispielsweise steht, dass spätestens nach 30 Tagen gezahlt werden muss, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten, kommt oft keine erste kostenfreie Mahnung. Gleiches gilt, wenn etwa in der Rechnung steht, dass sie 14 Tage nach Erhalt zahlbar ist. Auch das ist rechtens.

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