Corona-Sonderzahlung ist nicht pfändbar

Für ihre Mithilfe bei der Lieferung von Hygieneartikeln ins Pflegeheim wollte ihr Chef sie mit einem Corona-Bonus von 500 Euro belohnen. Den konnte die Angestellte eines Pflegeheims gut gebrauchen. Durch ihre Überschuldung verfügte sie über einen Freibetrag von 1.200 Euro monatlich. Alles, was sie darüber hinaus verdient, wird zugunsten ihrer Gläubiger gepfändet. Das sollte nun auch mit dem Corona-Bonus geschehen. Dagegen wehrte sich die Pflegerin jedoch erfolgreich vor Gericht. Nach Auskunft der ARAG Experten ist bei Corona-Sonderzahlungen zwar nicht ausdrücklich festgelegt, ob sie gepfändet werden dürfen oder nicht. Doch in diesem Fall war die Sonderzahlung eine Anerkennung für ihre Unterstützung während der Corona-Pandemie. Würde der Bonus den Gläubigern zugutekommen, wäre dieser Zweck verfehlt (Amtsgericht Zeitz, Az.: 5 M 837/19).

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