Arztbesuch und Krankschreibung digital?

Die Wettbewerbszentrale lässt in einem Grundsatzverfahren gegen ein Versicherungsunternehmen klären, ob Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung erlaubt ist. Das Landgericht München hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Auf die Berufung des Versicherers hin wird am 9. Juli 2020 vor dem Oberlandesgericht München verhandelt (LG München, Urteil vom 16.07.2019, Az. 33 O 4026/18 – nicht rechtskräftig; OLG München, Az.  6 U 5180/19).

„Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“

So hatte der Versicherer auf seiner Internetseite geworben und seinen Kunden den „digitalen Arztbesuch“ über eine App angekündigt. Beworben wurde dabei nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die Krankschreibung per App. Wörtlich hieß es: „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ Bei den sogenannten „eedoctors“, die die beworbene Fernbehandlung durchführen sollten, handelte es sich nach Angaben des Unternehmens um erfahrene Ärzte in der Schweiz.

Werbeverbot für Fernbehandlung

Derartige, zum Teil hilfreiche Modelle von Arzt-Patienten-Kontakten unterliegen jedoch besonderen rechtlichen Regelungen. Unklar ist, in welchem Umfang Fernbehandlungen und die Werbung dafür erlaubt sind. Hier will die Wettbewerbszentrale durch gerichtliche Klärung für mehr Rechtssicherheit sorgen. § 9 Heilmittelwerbegesetz verbietet grundsätzlich die Werbung für Fernbehandlungen. Auf diese Vorschrift berief sich die Wettbewerbszentrale, das Landgericht teilte die Auffassung und untersagte die Werbung.

Das OLG wird sich auch mit der Neufassung dieser Vorschrift befassen müssen, denn Ende 2019 wurde die Vorschrift ergänzt. Hintergrund der Neufassung ist die Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots. Ärzten ist nach der Musterberufsordnung Fernbehandlung im Ausnahmefall unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, und sie können „dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen“. Entsprechend wurde § 9 HWG dahingehend geändert, dass das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen dann nicht gilt, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“ Was die dort genannten Standards sind, ist vollkommen ungeklärt. Die Wettbewerbszentrale will nun klären lassen, ob rein digitale Primärversorgungsmodelle, also solche ohne jeglichen persönlichen Kontakt des Patienten mit dem Arzt, diesen Anforderungen genügen. Wenn dies nicht der Fall ist, wäre auch die Werbung unzulässig. 

Krankschreibung digital

Auch um die Frage der digitalen Krankschreibung wird es in dem Verfahren gehen. Nach deutscher Rechtslage darf die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung erfolgen.

Zu dieser Frage führt die Wettbewerbszentrale einen weiteren Prozess gegen ein Softwareunternehmen, das Krankschreibungen im Internet zur Bestellung anbietet. Der Kunde kann auf der Homepage des Unternehmens dort vorgegebene und auswählbare Symptome anklicken, einige Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten und nach eigenem Ermessen die Dauer der Krankschreibung bestimmen („Für wie viele Tage fühlen Sie sich arbeitsunfähig? Arzt folgt Ihrem Wunsch…“). Sodann kann der Nutzer seine Kontaktdaten und die gewünschte Zahlungsmodalität angeben. Nach Zahlung erhält der Kunde die Krankschreibung, die von einem Privatarzt ausgestellt ist, digital oder per Post. Bei Testbestellungen kam es dabei zu keinem Kontakt des Kunden mit dem betreffenden Arzt. Auf der Startseite wird zudem geworben mit „100% gültiger AU-Schein“.

Da das Unternehmen auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Selbstkontrollinstitution Anfang Oktober 2019 Klage beim LG Hamburg (Az. 406 HKO 165/19) einreichen lassen. Am 23.06.2020 fand die mündliche Verhandlung statt, am 21.07.2020 wird das Gericht seine Entscheidung verkünden.

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