Käufer trägt Maklerkosten nur noch bis zur Hälfte

.
Gesetzgeber will Käufer vor Ausnutzung einer Zwangslage schützen

Nach Ansicht des Gesetzgebers befanden sich Käufer bisher häufig in einer Zwangslage: Entweder akzeptierten sie, allein oder überwiegend die Kosten für den vom Verkäufer beauftragten Makler zu tragen oder sie schieden aus dem Kreis der potentiellen Käufer aus. Diese Situation hat der Gesetzgeber nun beendet.

Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, trägt er mindestens die Hälfte der Maklerkosten

Was teilweise, aber nicht überall ortsübliche Praxis war, ist nun bundeseinheitlich Gesetz – die Teilung der Maklerprovision. Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser – so der vollständige Titel – schreibt die Teilung konkret vor:

  • Haben beide Parteien dem Makler einen Lohn versprochen, ist dies nur gültig, wenn beide Parteien die Courtage in gleicher Höhe schulden.
  • Hat nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen, muss diese auch mindestens die Hälfte des Maklerlohns bezahlen.

Das Gesetz passierte am 05.06.2020 den Bundesrat und wird sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten, also im Dezember 2020.

Kostenteilung gilt nicht in allen Fällen

Der Gesetzgeber will mit der Kostenteilung den Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Diesem Zweck entsprechend gelten die Regelungen zur Maklerkostenteilung nur beim Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern und wenn der Käufer eine natürliche Person ist.

Aus Sicht des Gesetzgebers erschweren die teils hohen Kosten, die zusätzlich zum Kaufpreis anfallen (sogenannte Erwerbsnebenkosten), den Erwerb von Wohneigentum. Zu diesen Kosten zählen:

  • Maklercourtage: in den meisten Bundesländern bis zu 7,14 % des Kaufpreises
  • Grunderwerbsteuer: zwischen 3,5 und 6,5 %, je nach Bundesland
  • Gerichts- und Notargebühren: abhängig vom Kaufpreis und den angefallenen Tätigkeiten, im Durchschnitt Notarkosten von unter 1,0 % des Kaufpreises und Gerichtskosten von 0,5 % des Kaufpreises
  • ggfs. Vermessungskosten, Finanzierungskosten u.ä.

Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notarkosten sowie etwaige Vermessungskosten sind nicht verhandelbar, sondern gesetzlich festgelegt.

Über Bundesnotarkammer

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die berufsständische Vertretung für alle Notarinnen und Notare auf Bundesebene. Ihre 21 Mitglieder sind alle Notarkammern im gesamten Bundesgebiet. Zur Bundesnotarkammer gehören ferner das Zentrale Vorsorgeregister, das Zentrale Testamentsregister, die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer und die NotarNet GmbH mit Sitz in Köln sowie das Deutsche Notarinstitut mit Sitz in Würzburg. Weitere Informationen zur Bundesnotarkammer und zur Tätigkeit der Notarinnen und Notare finden Sie unter www.notar.de.

Herausgeber der Pressemitteilung ist der Medienverbund der Notarkammern, ein Zusammenschluss der Standesorganisationen des hauptberuflichen Notariats. Mitglieder sind der Bayerischen Notarvereins e.V., die Notarkammer BadenWürttemberg, die Notarkammer Brandenburg, die Hamburgischen Notarkammer, die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern, die Notarkammer Koblenz, die Notarkammer Pfalz, die Rheinische Notarkammer, die Notarkammer Sachsen, die Notarkammer Sachsen-Anhalt und die Notarkammer Thüringen. Der Medienverbund der Notarkammern stellt Informationen zu Themen bereit, bei denen der Bürger Hilfe von den Notaren erwarten kann. Weitere Informationen finden sie unter www.medienverbund-notarkammern.de.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesnotarkammer
Mohrenstr. 34
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 383866-0
Telefax: +49 (30) 383866-66
http://www.bnotk.de

Ansprechpartner:
Valerie Keilhau
stv. Pressesprecherin
Telefon: +49 (30) 3838-660
Fax: +49 (30) 3838-6666
E-Mail: presse@bnotk.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel