Camping in Corona-Zeiten

Die Dauercamper durften kürzlich als erstes wieder auf ihren Campingplatz. Touristische Camper müssen sich je nach Bundesland noch etwas gedulden. Für sie geht die Saison in vielen Bundesländern frühestens Ende Mai wieder los. Lediglich die Pflege von Stellplatz und Garten oder Reparaturarbeiten auf der eigenen Parzelle waren in der Zwischenzeit erlaubt. So unterschiedlich der Saisonstart auch ausfällt – an zahlreiche neue Regeln, Mindestabstand und Hygienevorschriften müssen sich alle Campingplatzbetreiber und -gäste halten. Welche Änderungen das sind und wie diese Corona-bedingten Einschränkungen den Alltag auf dem Campingplatz beeinflussen, wissen die ARAG Experten.

Diese Bestimmungen gelten für alle
Bundesweit gilt: Die erweiterten Kontaktbeschränkungen bleiben zunächst bis zum 5. Juni bestehen, ebenso die Hygiene- und Abstandsregeln. Das gilt auch für alle Campingplätze, unabhängig von Bundesland und Größe des jeweiligen Platzes.

Weniger Parzellen
Auf vielen Campingplätzen müssen Gäste damit rechnen, dass nur die Hälfte aller Parzellen vermietet werden darf, um Mindestabstand und Hygieneregeln umsetzen zu können. Zudem ist auf kleineren Plätzen oder dort, wo die Sanitäranlagen geschlossen bleiben, Zelten untersagt. Hier darf nur in Wohnmobil oder Wohnwagen gecampt werden. Erst frühestens Anfang Juni soll dann Camping für alle möglich sein. Die ARAG Experten raten daher unbedingt, sich einen Platz zu reservieren.

Sanitäranlagen
In puncto sanitäre Einrichtungen gibt es noch nicht einmal eine einheitliche Regelung auf Länderebene. Jeder Landkreis entscheidet für sich, ob Toiletten und/oder Duschräume geschlossen bleiben. Wo sie geöffnet sind, raten die ARAG Experten zu etwas Geduld, weil es zu Wartezeiten vor den Sanitäreinrichtungen kommen kann. Einerseits werden weniger Waschbecken, Toiletten und Duschkabinen zur Verfügung stehen, die Personenzahl wird zudem begrenzt und die Anlagen müssen häufiger gereinigt und desinfiziert werden.

Gemeinschaftseinrichtungen
Schwimmbäder bleiben in vielen Bundesländern bis auf Weiteres zu. Bei anderen Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätzen, Indooreinrichtungen, Jugendräumen oder Diskotheken hängt die Öffnung von den Vorgaben der jeweiligen Landesregierung ab. Auch Live-Musik und andere Unterhaltungsprogramme sind in der Regel noch bis mindestens Anfang Juni untersagt. Für die Gastronomie auf dem Campingplatz gelten die gleichen Bestimmungen wie außerhalb des Platzes.

Maskenpflicht und sonstige Änderungen
Auch hier gelten die gleichen Bestimmungen wie außerhalb des Campingplatzes: Betreten Camper ein Gebäude, wie etwa den angeschlossenen Laden, muss eine Maske getragen werden. Auf den meisten Plätzen müssen Urlauber nach Auskunft der ARAG Experten mit einem Drive-Check-In im Auto rechnen, was etwas Zeit kosten kann. Der Bundesverband der Campingwirtschaft (BVCD) hat zudem angekündigt, dass es aufgrund der Kosten für Schutzmaßnahmen in der Corona-Krise zu Preiserhöhungen kommen kann.

Platzverweis
Der BVCD hat seinen Mitgliedern empfohlen, sämtliche Hygiene- und Verhaltensregeln in die Platzordnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich aufzunehmen. Bei entsprechenden Verstößen müssen Camper also damit rechnen, im schlimmsten Fall einen Rauswurf zu kassieren und vom Platz zu fliegen. Dann ist der Urlaub vorbei!

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel