Schadensersatz bei Betriebsschließung nach § 56 IfSG

Die Coronakrise trifft Clubs und Restaurants und Einzelhandelsbetriebe besonders hart, so sind Betriebsschließungen und damit einhergehende Umsatzeinbußen die derzeitige Tagesordnung. – Hoppe Rechtsanwälte sind davon überzeugt, dass den Betreibern nach geltendem Recht eine Entschädigung zusteht.

  • 56 I IfSG als Grundlage für Schadensersatz

Neben vielen Fragen rund um die Schließung von Betrieben – z.B. ob man trotz Schließung noch seine Miete zahlen muss – rückt vor allem das Thema des Schadensersatzes der Unternehmer in den Vordergrund, die von einer Betriebsschließungen oder Veranstaltungsabsagen, etc. betroffen sind –

Alle Maßnahmen hierzu wurden auf der Grundlage der §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) getroffen. Das IfSG muss daher auf der anderen Seite den Menschen, die im Interesse von uns allen ein "Sonderopfer" erbringen, auch eine entsprechende Entschädigung gewähren.

Das IfSG enthält hierzu Regelungen, wonach Personen, denen nach dem Gesetz verboten ist, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die deshalb einen Verdienstausfall erleiden, ein Verdienstausfall zusteht. Überwiegend wird aber bisher vertreten, dass finanzielle Nachteile wegen Schließungen ganzer Betriebe oder aufgrund von Auswirkungen der Ausgangsbeschränkungen nicht darunter fallen.

Diese Rechtsauffassung wird überwiegend von staatlichen Stellen vertreten und ist angesichts der Situation wenig überraschend. Wir haben uns inzwischen intensiv mit dem IfSG befasst.  

Die maßgebliche Anwendungspraxis für Entschädigungsregelung des § 56 IfSG ist jedenfalls seit der AIDS-Krise in den 1980-er Jahren eher rudimentär angewendet worden. Zur Anwendung kam die Vorschrift bislang, wenn gegen Einzelpersonen – zumeist Ärzte, die sich angesteckt hatten – Tätigkeitsverbote ausgesprochen wurden, die daraufhin ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten.

Anders als für Tätigkeitsverbote gibt es für Betriebsschließungen keine Regelungen im IfSG. Die Frage ist aber, ob für Betriebsschließungen nicht nach dem Sinn und Zweck des § 56 IfSG dasselbe gelten muss wie für Tätigkeitsverbote. Da § 56 IfSG eine Vorschrift ist, welche die Folgen eines enteignenden Eingriffs bei Tätigkeitsverboten regelt. Es ist daher grundsätzlich möglich das verankerte Tätigkeitsverbot analog auch auf Betriebsschließungen anzuwenden.

Der Wortlaut der Vorschrift des § 56 IfSG erwähnt jedoch keine Betriebsschließungen. Deshalb hat sich zum Beispiel Ex-Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier kürzlich explizit für "eine Verankerung von Ausgleichsregelungen im Infektionsschutzgesetz" ausgesprochen.

Selbstverständlich wäre eine Präzisierung oder Ergänzung der Vorschrift sinnvoll, nur nützt den Unternehmern das derzeit nicht. Es ist den Unternehmern die von einer Betriebsschließung betroffen sind aber auch nicht zuzumuten warten zu müssen bis eine solche Gesetzesänderung beschlossen wurde. Die Betriebsschließungen selbst hat man schließlich in analoger Anwendung ebenfalls mit dem § 28 IfSG begründet, obwohl der Wortlaut das ebenfalls nicht hergibt.

"Enteignender Eingriff mit Sonderopfer"

Wir meinen, dass es sich bei den getroffenen Maßnahmen um einen enteignenden Eingriff handelt, durch den der Gewerbetreibende verpflichtet wurde, ein Sonderopfer zu erbringen. Die daraus folgende Entschädigung ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 56 IfSG.. Sollte sich die Maßnahme im Übrigen als rechtswidrig herausstellen, wird erst recht eine Entschädigung fällig.

Wir haben damit begonnen, derartige Ansprüche bei den Behörden anzumelden und bei negativen Bescheiden werden wir auch eine Klage empfehlen.

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