Urteil des EuGH zum Widerruf von Kreditverträgen – aktuelle Relevanz in der Corona-Krise

Der EuGH hat sich in einem bahnbrechenden Urteil weiter für die Rechte der Verbraucher stark gemacht. In seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) urteilte der EuGH, dass der Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Modalitäten zur Berechnung der Widerrufsfrist informiert werden muss. Dem genügt der insbesondere von Banken genutzte sogenannte Kaskadenverweis nicht. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass in der erforderlichen Widerrufsbelehrung lapidar auf die Regelung in § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird, allerdings ohne genauere Ausführungen. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen nach dem Urteil des EuGH nicht, da der Verbraucher auf Grund einer solchen Formulierung weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält. Erst recht ist für den Verbraucher nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob und wann die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat.

Relevant für viele Kreditnehmer ist, dass diese vom EuGH als verbraucherrechtswidrig angesehene Formulierung von zahlreichen Unternehmen in den vergangen 10 Jahren verwendet wurde. Dies betrifft vor allem Immobiliendarlehen und Pkw-Darlehen, aber auch sonstige Konsumkreditverträge. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH können solche Kreditverträge auch nach Jahren widerrufen werden mit der Folge, dass ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Kreditvertrag im Wege der Rückabwicklung des Vertrages möglich ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Krisensituation wird dies für zahlreiche Kreditnehmer von praktischem Interesse sein.

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Der Autor Stefan Daubner ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht sowie Miet- und WEG-Recht und Partner bei Busekist Winter & Partner in Düsseldorf. Über das Anwaltsnetzwerk Eurojuris pflegt er enge Kontakte mit Kollegen weltweit und arbeitet laufend an internationalen Mandaten.

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