Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) klagt gegen die Baugenehmigung für das Erdaushubzwischenlager in Krombach

Der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat am 03.04.2020 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Anfechtungsklage gegen die Stadt Kreuztal erhoben und beantragt, die Baugenehmigung für das von der Krombacher Brauerei betriebene Lager für ca. 75.000 Tonnen Erdaushub in Kreuztal-Krombach aufzuheben.

Zu diesem Schritt sah sich die NI nunmehr zur Wahrung ihrer Rechte als klagebefugter Umweltverband gezwungen, nachdem die Umweltschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein der NI die erbetene Akteneinsicht komplett verweigert und nichts gegen das nach Ansicht der NI illegale "Langzeitlager für Abfälle", für das eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliegt, unternommen hat. Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Kreuztal sei zur Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für Abfallzwischenlager mit "150 Tonnen und mehr" nicht befugt. Die vom Umweltdezernenten des Kreises Arno Wied tolerierte Auffassung der Stadt Kreuztal, es handele sich nicht um ein nach dem Immissionsschutzrecht zu genehmigendes Abfalllager, sei ‑ so die NI ‑ nicht haltbar, weil für jedermann erkennbar sei, dass die Erdaushubmassen nicht als Baumaterial in die Baugrube des ehemaligen Grundstücks der Firma ARBES zurückverfüllt werden könnten und auch kein ernsthafter Bedarf für eine Verwertung dieser Massen zur Aufschüttung der in der Nachbarschaft des Erdlagers liegenden Grundstücke bestehen würde.

Hätte die Stadt Kreuztal rechtmäßig gehandelt und der Umweltdezernent des Kreises Siegen-Wittgenstein als Verantwortlicher nicht schon im Jahr 2017 weggeschaut, wäre ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltprüfung bei der Bezirksregierung Arnsberg unabdingbar gewesen. In diesem Verfahren hätten auch die Umweltverbände und alle Bürger Einsicht in die Antragsunterlagen nehmen und in einem Termin mit ihnen zu erörternde Stellungnahmen dazu abgeben können. Es ist unwahrscheinlich, dass die Massen ohne Überprüfung, ob es sich um "reinen unbelasteten Erdaushub" handelt, dann ohne Kontrollen ‑ wie geschehen ‑ einfach aufgeschüttet worden wären. Eine schon aus wasserwirtschaftlichen Gründen in solchen Fällen übliche Überwachung der Qualität des Materials hat die Stadt Kreuztal in der angefochtenen Baugenehmigung nicht geregelt, obwohl der für Gewässer‑ und Bodenschutz zuständige Kreis Siegen-Wittgenstein an dem Verfahren beteiligt gewesen sein soll.

Dass jetzt ‑ wie in der Presse berichtet wurde ‑ zwei Firmen von der Betreiberin des Lagers beauftragt sind, insgesamt 124 Bohrungen durchzuführen, um im Nachhinein (offenbar erstmals) zu überprüfen, ob das aufgeschüttete Material wirklich unbelastet ist, sei auf die insoweit erfolgreichen Aktivitäten der Naturschutzinitiative (NI) als "Anwalt der Natur" in dieser Sache zurückzuführen. Die Naturschutzinitiative setze sich für transparente Verfahren ein, damit die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nicht hinter verschlossenen Türen zwischen Anlagenbetreibern und Fachbehörden wegverhandelt werden und unter den Tisch fallen könnten. Sie wende sich konsequent gegen alle Bestrebungen, die Mitwirkungsrechte der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Maßnahmen und Vorhaben zu beschneiden. Wenn es dafür keinen rechtlichen Grund geben würde, hätte die Krombacher Brauerei den erheblichen Untersuchungsaufwand jetzt sicherlich nicht betrieben. Von Freiwilligkeit der Bohrungen könne in diesem Zusammenhang daher wohl kaum die Rede sein.

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) stellt weiter klar, zu keiner Zeit im Zusammenhang mit dem Erdaushublager von "Giftmüll" oder von einer "illegalen Mülldeponie" gesprochen zu haben. Das sei die Wortwahl des Bürgermeisters Kiß. Wenn man jetzt ohne Not von "Giftmüll" spreche, könne ‑ so die NI ‑ dahinter die durchschaubare Absicht stehen, später in der Öffentlichkeit zu relativieren, dass es sich ganz oder teilweise "nur" um LAGA Z 1 oder LAGA Z 2-Material handele. Solches mineralisches Material (Abfall) dürfte unter bestimmten Bedingungen zwar als Baustoff (etwa in abgedichteten Lärmschutzwällen ‑ technische Bauwerke ‑) verwertet werden. Gleichwohl sei die genehmigte Lagerung in Krombach und die beabsichtigte Verwendung als offenes Ausgleichsmaterial auf den Nachbargrundstücken auch dann immer noch als klar rechtswidrig und damit unzulässig zu qualifizieren. Die NI und ihr Anwalt hätten von "mineralischen Abfällen" (nie von Giftmüll) und im Hinblick auf eine wasserrechtlich bedenkliche Lagerung in Krombach ohne eine Oberflächenabdeckung ganz sachlich immer von "unzulässigen Schadstoffbelastungen" des Materials gesprochen. Die Unterlagen, aus denen sich diese erhöhten Schadstoffgehalte im gelagerten Material ergeben würden, habe die Stadt Kreuztal selbst offengelegt. Danach jedenfalls seien die Anforderungen an "unbelastetes" Material (LAGA Z 0), das nach der Baugenehmigung dort abgelagert werden dürfe, nicht erfüllt.

Für die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg sei es zudem völlig unerheblich, ob der in Krombach gelagerte Erdaushub schadstoffbelastet sei oder nicht. Maßgeblich sei, dass das Material als Abfall zur Verwertung anzusehen sei. Auch unbelasteter Erdaushub sei nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als Abfall im rechtlichen Sinn zu bewerten, wenn er nicht an seinem Herkunftsort (die Baugrube, wo er ausgekoffert wurde) wiederverwertet werden könne. Da dort inzwischen Hallen errichtet wurden, kommt eine Rückverfüllung nicht in Frage. Allein deshalb sei für die Zwischenlagerung des Aushubs außerhalb einer Deponie oder einer zugelassenen Behandlungsanlage für mineralische Abfälle nicht die Stadt Kreuztal, sondern die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

„Nach erfolgter Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Arnsberg beizuziehende Behördenakte der Stadt Kreuztal werden wir entscheiden, ob wir zusätzlich einen Antrag im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Arnsberg stellen werden, die aufschiebende Wirkung unserer Klage anzuordnen“, erklärte Harry Neumann, Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative (NI).

Denn Anfechtungsklagen von Dritten (Nachbarn oder Umweltvereinigungen) entfalten per Gesetz bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung muss das Gericht auf Antrag im summarischen Verfahren anordnen, wenn evident ist, dass die Stadt Kreuztal aus rechtlichen Gründen für das Lager gar keine Baugenehmigung erteilen durfte.

„Eine schnelle Klärung ist geboten, damit der Erdwall von der Brauerei entweder zeitnah zurückgebaut werde und die Abfallmassen ordnungsgemäß anderweitig entsorgt werden müssten oder von der Brauerei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt werde, die ‑ wenn überhaupt ‑ erst nach umfassender Beteiligung der Öffentlichkeit erteilt werden darf“, betonte NI-Vorsitzender Harry Neumann.

Über Naturschutzinitiative e.V. (NI)

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