Kurzarbeitergeld: Tarifvertragliche Aufstockung auf bis zu 97 Prozent des Nettogehaltes – Nur wenige Branchen mit Regelung

In der aktuellen Krisensituation ist die Kurzarbeit ein wesentliches Instrument zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten. Allerdings geht Kurzarbeit für die Beschäftigten oft mit erheblichen Einkommenseinbußen einher. Nach dem Gesetz erhalten sie 60 Prozent (Eltern mit Kindern 67 Prozent) des vorherigen Nettogehaltes für die ausgefallene Arbeitszeit.

In einigen Branchen haben die Tarifvertragsparteien eigene Regelungen getroffen, um das Kurzarbeitergeld aufzustocken. Dies zeigt eine aktuelle Übersicht, die das WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung heute vorlegt. In den Tarifverträgen verpflichten sich die Arbeitgeber, einen Zuschuss zum staatlichen Kurzarbeitergeld zu zahlen, so dass die Beschäftigten zwischen 75 und 97 Prozent des Nettogehalts (bzw. bei der Deutschen Bahn: 80 Prozent des Bruttogehalts) erhalten (siehe auch die Übersicht in der pdf-Version dieser PM; Link unten).

Zu den Branchen mit entsprechenden tarifvertraglichen Aufstockungsregelungen gehören u.a. die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Sachsen, der Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen, das KFZ-Handwerk in Bayern und die chemische Industrie. Entsprechende Regelungen gibt es außerdem bei der Deutschen Bahn AG und der Deutschen Telekom. In der Metall und Elektroindustrie besteht eine flächendeckende Aufstockungsregelung in Baden-Württemberg, wo das Kurzarbeitergeld je nach Umfang der Kurzarbeit auf 80,5 bis 97 Prozent des Nettogehalts erhöht wird. Beim Volkswagen-Konzern wird das Kurzarbeitergeld in Abhängigkeit der Entgeltstufen auf 78 bis 95 Prozent erhöht, wobei Beschäftigte in den unteren Entgeltgruppen die höchsten Zuschläge erhalten. „Schließlich wurde am gestrigen Dienstag noch eine neue tarifvertragliche Regelung für die Beschäftigten der Systemgastronomie getroffen, wonach das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent des Nettoentgeldes aufgestockt wird.“

Nach Einschätzung, des Leiters des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten, wird jedoch insgesamt nur eine Minderheit der Tarifbeschäftigten von solchen Aufstockungsregelungen erfasst. „Insbesondere in den klassischen Niedriglohnsektoren gibt es oft keine tarifvertraglichen Zuschüsse zum staatlichen Kurzarbeitergeld“, so Schulten. „Gerade Beschäftigte, mit geringem Einkommen können jedoch bei einem Nettoeinkommensverlust von 40 Prozent nicht lange über die Runden kommen. Für die Zeit der Corona-Krise sollte deshalb eine generelle Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vorgenommen werden.“

Vorbild für eine solche nationale Regelung könnte die unlängst in Österreich zwischen Gewerkschaften, Arbeitgebern und Regierung getroffene Vereinbarung sein. Dort wird derzeit gestaffelt nach Einkommenshöhe folgendes Kurzarbeitergeld gezahlt

• 90 Prozent vom Nettogehalt, bei einem monatlichen Bruttoentgelt von bis zu 1.700 Euro
• 85 Prozent vom Nettogehalt, bei einem Bruttoentgelt zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro 
• 80 Prozent vom Nettogehalt, bei einem Bruttoentgelt von über 2.685 Euro 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Hans-Böckler-Stiftung
Hans-Böckler-Straße 39
40476 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 7778-0
Telefax: +49 (211) 7778-120
http://www.boeckler.de

Ansprechpartner:
Rainer Jung
Leiter Pressestelle
Telefon: +49 (211) 7778-150
Fax: +49 (211) 7778-120
E-Mail: Rainer-Jung@boeckler.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel