Gefragt sind konvergente Lösungen für einen zielgerichteten Kinder- und Jugendmedienschutz in Deutschland

Entwurf zur Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchg-E) auf eine umfassende Verbesserung der vorgesehenen Schutzlösungen und die Beseitigung kompetenzrechtlicher Schieflagen.

Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), dazu: „Ich appelliere an den Bund, den vorgelegten Entwurf nachzujustieren, um einen konvergenten und damit zielführenden Kinder- und Jugendmedienschutz in Deutschland zu realisieren. Mit dem nun vorgelegten Entwurf eines novellierten Jugendschutzgesetzes wird die große Chance verpasst, eine Brücke zwischen der Bundes- und Länderregulierung zu schlagen und den Weg für einen konvergenten Jugendmedienschutz zu ebnen. Eine nachhaltige Verbesserung des Kinder- und Jugendmedienschutzes kann so nicht gelingen.“

Insbesondere die Einordnung nicht-inhaltlicher Kategorien wie Chat-Möglichkeiten in das vorhandene und anerkannte Schema von Altersbewertungen von Inhalten dürfte den bekannten und gelernten Aussagegehalt der Alterskennzeichen maßgeblich verändern und deren Orientierungsfunktion beeinträchtigen. Zur Adressierung von Interaktionsrisiken sollten alternative Ansätze wie der Einsatz von Deskriptoren, Verpflichtungen zu Safety-by-Design- und Safety-by-Default-Einstellungen oder Kauf- und Verbreitungsbeschränkungen diskutiert werden.

Lösungswege für einen effizienteren Jugendmedienschutz böten sich insbesondere durch eine zeitgemäße Erweiterung des bereits im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) verorteten technischen Jugendmedienschutzes. Dieser sollte nicht nur Anbieter von Inhalten, sondern auch Geräte- und Softwarehersteller und Hersteller von Betriebssystemen verpflichten, wenn über deren Produkte der Zugang ins Internet erfolgt.

Für das von allen Seiten erwünschte Mehr an Kinder- und Jugendmedienschutz müssten bewährte Aufsichtsstrukturen auf Länderebene gestärkt und mit der Bundesregulierung verzahnt werden. Dabei gilt es vor allem, die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes zu wahren. Sie ist kein Selbstzweck. Die Regelungen im JMStV haben, besonders mit Blick auf den Onlinebereich, in der Praxis zu klaren und bewährten Zuständigkeiten seitens der Landesmedienanstalten, der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und aller sonstigen handelnden Stellen geführt. Die Schaffung einer Bundeszuständigkeit für Telemedien und die Einrichtung einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz im Geschäftsbereich des BMFSFJ läuft dem verfassungs- und europarechtlich zwingenden Gebot einer staatsfernen, unabhängigen Aufsicht zuwider. Aus der künstlichen Aufspaltung der Aufsicht erwächst zudem nicht nur bürokratischer Mehraufwand durch den Aufbau von Doppelstrukturen, sondern auch die Gefahr divergierender Spruchpraxen.

Die Medienanstalten fordern den Bund auf, gemeinsam mit den Ländern konvergente und verzahnte Lösungen im JuSchG zu finden, die das bestehende funktionierende System nicht aushebeln, sondern an digitale Anbieter- und Nutzungswelten anpassen.

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