Coronavirus-Update: Was Beschäftigte mit Kindern wissen müssen

Der Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Zu den Maßnahmen zur Eindämmung zählen nicht nur das Verbot von Großveranstaltungen und Geisterspiele in der Bundesliga, sondern inzwischen auch die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Für viele Beschäftigte tun sich große Probleme auf. Wir erklären, wie es jetzt weitergeht.

So etwas gab es noch nie: in vielen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen, Bayern und Niedersachsen werden die Schulferien vorgezogen, viele Kindertagesstätten sind ebenfalls geschlossen, der Kontakt zu den Großeltern soll unterbunden werden. Beschäftigte mit Kindern stehen vor der Frage, wie ihr Kind betreut werden kann.

Kann ich zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe?

Um die Kinderbetreuung müssen sich Beschäftigte in erster Linie selbst kümmern. Die Arbeitspflicht besteht also grundsätzlich weiter. Ob ein Anspruch auf Sonderurlaub wegen vorübergehenden Arbeitsverhinderung gemäß § 616 BGB vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles, der Anspruch kann durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.

Dieser Anspruch betrifft auch nur eine vorübergehende Verhinderung, sodass er sich jedenfalls nicht auf die komplette Zeit bis nach Ostern erstreckt. In jedem Fall müssten die betroffenen Eltern auch nachweisen, dass sie selbst alles getan haben, um eine entsprechende Betreuung zu gewährleisten.

Ein Fernbleiben von der Arbeit dürfte rechtlich daher nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein, insbesondere wenn es sich um kleine Kinder handelt, da die Eltern ja eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind haben.

Es besteht natürlich die Möglichkeit, Überstunden abzubauen oder Urlaub zu nehmen. Gerade wenn es um Urlaub geht haben Eltern in dieser Situation einen Vorrang gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die kein Betreuungsproblem haben. Angesichts der langen Schließzeiten dürfte aber auch dies nicht ausreichen.

Was kann ich denn dann machen, damit mein Kind betreut ist?

In einer Situation wie der gegenwärtigen empfiehlt es sich, im Gespräch zu bleiben und dem Arbeitgeber die Situation zu schildern. Da ja eine Vielzahl von Menschen betroffen sind, dürfte dem Arbeitgeber die Brisanz der Situation auch bewusst sein.

Entscheidend ist hier auch, in welchem Bereich man tätig ist. Zum Beispiel ist zu klären, ob man die Arbeit nicht im Home-Office verrichten kann. In vielen Fällen haben Arbeitgeber dies ohnehin angeordnet, sodass sich das Betreuungsproblem an dieser Stelle bereits entschärft.

Wer in einem Bereich arbeitet, der von den Schließungen und Verboten betroffen ist, dürfte bei seinem Arbeitgeber ebenfalls auf offene Ohren treffen, wenn es darum geht, zu Hause zu bleiben. Hier muss aber sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht das unternehmerische Risiko abfällt, etwa indem er Überstundenkonten plündert.

Besonders schwierig dürfte Situation beispielsweise in Krankenhäusern sein, da hier in besonderem Maße Personal benötigt wird.

Habe ich Ansprüche gegen den Staat?

Dieser Gedanke liegt nicht fern, da der Staat die Schließungen ja angeordnet hat. Wie zu hören ist, treffen die staatlichen Stellen derzeit Vorkehrungen, wie die oben genannten Maßnahmen abgefedert werden können.

So soll es in Schulen und Kindertagesstätten eine Notversorgung geben. Eltern sollten hier bei den Trägern der zuständigen Trägern von Schulen und Kindertagesstätten nachfragen. Es ist aber zu hoffen, dass eine Notversorgung bis spätestens Ende nächster Woche eingerichtet ist.

Für die Zwischenzeit sollte es möglich sein, mit dem Arbeitgeber eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden.

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