Corona-Soforthilfe: Regierung erleichtert Beschäftigung

Die Bundesregierung baut Beschäftigungshürden ab. Sie will so dafür sorgen, dass genügend Menschen in systemrelevanten Branchen wie der Landwirtschaft und dem Gesundheitswesen arbeiten können. Die Details des Gesetzesentwurfs, der am heutigen Freitag in Kraft tritt, und wie es mit Mehrarbeit im Minijob während der Kurzarbeit aussieht, erklärt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten.

Kurzfristig Beschäftigte in der Landwirtschaft dürfen mehr arbeiten:

Aufgrund der Grenzschließungen fehlen den Landwirten Erntehelfer. Als Gegenmaßnahme will die Regierung jetzt die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage (bisher drei Monate oder 70 Arbeitstage) anheben. „Die Anhebung soll rückwirkend ab dem 1. März gelten und ist bis 31. Oktober 2020 befristet“, sagt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle erleichtert mit Blick auf die Notlage in der Landwirtschaft.

Rentner dürfen sich mehr dazuverdienen:

Wer Rente bekommt, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, darf maximal 6.300 Euro im Jahr dazuverdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze erweitert der Gesetzgeber jetzt zwischen dem 1. Januar 2020 und 31. Dezember 2020 auf 44.590 Euro. Außerdem finden die Hinzuverdienstgrenzen für Landwirte mit vorzeitiger Altersrente vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 keine Anwendung.

Schule und Kita geschlossen? Eltern bekommen Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Sind Kita oder Schulen behördlich geschlossen, müssen Eltern ihre Kinder selbst betreuen. Erwerbstätige haben Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn sie Kinder betreuen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Allerdings darf es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit geben. Erleiden Erwerbstätige dadurch einen Verdienstausfall, bekommen sie eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro, für maximal sechs Wochen. „Wer eine Entschädigung will, muss der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass es in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind gab“, erläutert Kimmerle und ergänzt: „Auch der Arbeitgeber kann diesen Nachweis verlangen.“ Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht während der Schulferien, „also auch nicht während der kommenden Osterferien“, so Kimmerle. Die Regelung soll am 30. März 2020 in Kraft treten und wird zum 1.Januar 2021 wieder außer Kraft treten.

Hinweis: Wer kurzarbeitet und Kurzarbeitergeld bekommt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Entschädigung an den Arbeitnehmer auszuzahlen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen“, sagt Ecovis-Berater Kimmerle, „er kann dann aber bei der zuständigen Behörde Entschädigung beantragen.“

Nebentätigkeiten in systemrelevanten Branchen werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet

Wer in einer systemrelevanten Branche, also beispielsweise im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft während seiner Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufnimmt, dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung gezahlte Arbeitslohn zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus der Nebenbeschäftigung das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Diese Regelung soll vom 1. April bis 31. Oktober 2020 gelten.

Die Nebentätigkeit bestand schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung

Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung ausgeübt haben und diese lediglich fortsetzen, ist die Situation anders. „Sie dürfen diese Nebentätigkeit weiter ausführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt“, sagt Kimmerle. In diesem Fall wird die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld nicht um den Verdienst aus der Nebentätigkeit gekürzt.

Hinweis:

Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber, der das Kurzarbeitergeld auszahlt, die Höhe des Verdienstes aus der Nebentätigkeit mitteilen.

1. Beispiel für Kurzarbeit mit einem bereits bestehenden Minijob

Ein Arbeitnehmer verdient in seinem Hauptjob normalerweise monatlich 3.000 Euro brutto. Aufgrund der Corona-Pandemie ruht die Arbeit im Unternehmen komplett. Der Arbeitnehmer ist in „Kurzarbeit null“. Von seinem Arbeitgeber erhält er somit keinen Arbeitslohn. Die Basis für die Berechnung des Kurzarbeitergelds ist somit 3.000 Euro.

Mit seinem bereits bestehenden Minijob verdient der Arbeitnehmer monatlich 450 Euro. Da der Minijob schon seit längerem besteht, werden die 450 Euro nicht angerechnet. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld bleibt 3.000 Euro.

2. Beispiel: Kann der Mitarbeiter mehr für den Minijob-Arbeitgeber arbeiten?

Der Minijob-Arbeitgeber fragt seinen Minijobber, ob er aufgrund der momentanen Lage im Minijob mehr arbeiten kann. Dies ist möglich. „Der Verdienst aus dem Minijob wird laut Bundesagentur für Arbeit auch dann nicht bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sich der Verdienst aus dem bereits bestehenden Minijob während der Kurzarbeit erhöht“, sagt Steuerberater Kimmerle. Geregelt ist das in den „Hinweisen zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld (Kug) und Transfer- Kurzarbeitergeld (T-Kug).

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