In einem konkreten Fall kam die Bitte nach einer Bewertung mit der Rechnung. Der angeschriebene Kunde war genervt und ging mit einer Unterlassungsklage gegen den Online-Händler vor. Zwar bekam er erst in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof Recht, aber immerhin sahen die Richter einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Der Online-Händler hätte ihn vorher um eine Erlaubnis bitten müssen, ihm eine Kundenzufriedenheitsumfrage zuzusenden (Az.: VI ZR 225/17).
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