Nachrüstung für leichte Nutzfahrzeuge und Diesel-Pkw

ine Vielzahl von Kommunen in Deutschland sieht sich einer teilweise erheblichen Stickstoffdioxid-Belastung ausgesetzt. Grund dieser Besorgnis ist mitunter der Einsatz schwere Handwerker- und Lieferfahrzeuge, wie etwa Fahrzeuge von Glaserbetrieben, Sanitärbetrieben oder Zustelldiensten, im Stadtverkehr. Da solche Fahrzeuge hauptsächlich mit Dieselkraftstoff angetrieben werden, tragen sie in nicht unerheblichem Umfang zur Stickstoffdioxid-Belastung der Innenstädte bei. Die Bundesregierung hat im Zuge dessen, ergänzend zu dem „Sofortprogramm Saubere Luft 2017 bis 2020“, ein Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität am 2. Oktober 2018 vorgestellt, das mit weiteren Maßnahmen helfen soll, die Luftqualität und damit den Gesundheitsschutz der Bevölkerung in belasteten Städten und anliegenden Landkreisen effektiv zu verbessern.

Hierzu hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) Ende 2018 drei Richtlinien zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen veröffentlicht. Dabei stellen die beiden Förderrichtlinien für die Nachrüstung von leichten und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen (2,8 – 7,5t) ein Fördervolumen von 333 Millionen Euro bereit. Die Richtlinie für die Nachrüstung von Diesel-Pkw regelt indes die Zulassungsbedingungen von Nachrüstsystemen. In Kraft treten die Förderungsrichtlinien am 01. Januar und werden bis Ende 2020 laufen.

Der Umfang der Förderung umfasst dabei die System- und externen Einbaukosten der Nachrüstung von genehmigten Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduzierung der Stickstoffdioxidemissionen für die Fahrzeugklassen N1 und N2.

Antragsberechtigt sind Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen, die ihren Firmensitz in einer der besonders belasteten Städte oder in einem der angrenzenden Landkreise haben, sowie gewerbliche Fahrzeughalter, deren Firma nennenswerte Aufträge in der Stadt hat. „Nennenswerte Aufträge“ liegen dabei vor, wenn 25 % oder mehr der Aufträge pro Jahr in der belasteten Stadt geleistet werden. Dabei stellt das volle Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a des Einkommenssteuergesetzes den maßgeblichen Referenzzeitraum dar. Liegen zwischen Antragstellung und Gründung des Betriebs weniger als ein Jahr wird ein vorläufiger Bescheid mit der Maßgabe erstellt, dass der entsprechende Nachweis nach Ablauf von 12 Monaten erbracht wird. Liegt die Anzahl der Aufträge pro Jahr unterhalb von 25%, kann der Nachweis des „nennenswerten Auftrags“ auch dadurch geführt werden, dass der Antragsteller 25% oder mehr seines Umsatzes in der belasteten Stadt generiert. 

Das Bundesverkehrsministerium rechnet mit Kosten für eine Hardware-Nachrüstung bei den leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen von 4.000 bis 8.000 Euro pro Fahrzeug, bei den schweren Fahrzeugen von 6.000 bis 12.000 Euro. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Unternehmensgröße. Pro Fahrzeug ist dieser Zuschuss bei Fahrzeugen unter 3,5 t auf einen Höchstbetrag von 3.800 Euro und bei den Fahrzeugen ab 3,5 t auf einen Höchstbetrag von 5.000 Euro bei einer Antragstellung bis zum 31. Mai 2019 bzw. auf einen Höchstbetrag von 3.000 Euro, bzw. 4.000 Euro bei einer Antragstellung ab dem 01. Juni 2019 begrenzt.

Fazit: Insbesondere gewerbliche Nutzer haben auch ohne zusätzliche Zwangsmaßnahmen ein hohes Eigeninteresse daran, Fahrverbote zu verhindern und den Nutzwert ihres Fuhrparks auch längerfristig zu erhalten. Deshalb sind die Förderrichtlinien ein wichtiger Schritt die klimapolitischen Ziele und wirtschaftliche Interessen in Gleichklang zu bringen.

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